Entspricht der an einem Heizkörper abgelesene Messwert aus zwingenden physikalischen Gründen nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert, darf der Vermieter diesen der Heizkostenabrechnung nicht zugrunde legen.
In diesem Fall ist der Verbrauch nach § 9a Abs. 1 HeizKV auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen, oder vergleichbarer anderer Räume im Abrechnungszeitraum zu ermitteln ist.
Kann der Verbrauch etwa mangels geeigneter Vergleichsdaten auch auf diese Art und Weise nicht ermittelt werden, ist entsprechend der Wohnfläche eine verbrauchsunabhängige Abrechnung vorzunehmen, wobei der auf diese Art und Weise ermittelte Wert gem. § 12 Abs. 1 HeizKV um 15 % zu kürzen ist (BGH, Beschluss v. 5.3.2013, VIII ZR 310/12).
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