Umlage der Betriebskosten  0

Wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, ist durch den Vermieter im Mietvertrag zu regeln. Dabei erfolgt die Abrechnung entweder nach der Wohnfläche, oder nach der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben.

 

Finden sich keine Angaben zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag, wird die Wohnfläche als Maßstab genommen.

 

Wasserzähler müssen nicht unbedingt vorhanden sein. In einigen Bundesländern sind Wasserzähler allerdings für Neubauten vorgeschrieben. Soweit kein Wasserzähler vorhanden ist, ermittelt der Versorger den Gesamtverbrauch. Soweit im Haus Zähler vorhanden sind, müssen diese alle 6 Jahre geeicht werden. Diese Kosten sind auf die Mieter umlegbar.

Soweit Zähler vorhanden sind, ist der Verbrauch klarer geregelt, was mit weniger Streit verbunden ist.

 

Warmwasserkosten gehören zu den Heizkosten und müssen daher in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt.

 

Werden Heizkosten entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 % zu kürzen.

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