Umfang des Haftungsausschlusses bei Grundstückskaufvertrag  0


Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes.

 

Auf den vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dem stehe nicht entgegen, dass er beispielsweise das Alter der Rückwand nicht als Mangel empfunden hat. Es genügt, dass der Verkäufer von den den Mangel begründenden Tatsachen Kenntnis gehabt und trotzdem anderslautende Angaben in Bezug auf die Zeit der Errichtung des Gebäudes gemacht hat (BGB § 434 Abs. 1 Satz 3, § 444BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15)..

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.