Türen sind üblicherweise nach Stückzahlen abzurechnen  0

Bei der Auslegung eines Leistungsverzeichnisses ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem wortwörtlichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten (§ 133 BGB).

Der Auftragnehmer kann eine Leistung nicht nach m² abrechnen, sofern die Position eines Leistungsverzeichnisses als Einheitenbezeichnung zwar „m²“ ausweist, obwohl die Leistung, wie z. B. der Einbau von Türen üblicherweise nach Stückzahlen abgerechnet wird, (IBRRS 2020, 3064; BGB §§ 133157; VOB/B § 2 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2020 – 16 U 22/19
vorhergehend: LG Hannover, 14.12.2018 – 1 O 16/12).

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