Trotz Corona Zwangsräumung ?  0

Aufgrund der Anzahl der bei der Räumung beteiligten Personen kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht durchführbar ist.

Der Gerichtsvollzieher hat die Vorgabe, die Räumung unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 m durchzuführen, was nicht generell unmöglich ist.

Ist die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall nicht möglich, hat der Gerichtsvollzieher geeignete Schutzmaßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anordnen, mit welchen einem Infektionsrisiko entgegengetreten werden kann (IBRRS 2020, 2916; CoronaVKBBeschrV-HE § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 3; ZPO §§ 721766 Abs. 2; AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2020 – 51 M 1342/20).

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