Posts for Tag : Verweigerung

Bei wesentlichen Mängeln keine fiktive Abnahme  0

Nimmt der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, steht dies der Abnahme gleich. Ist die Bauleistung fertig gestellt und sind allenfalls unwesentliche Mängel vorhanden, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet.

Ob der Mangel wesentlich ist und damit zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, hängt von Art und Umfang des Mangels und dessen Auswirkungen ab. Dies kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Gegebenenfalls können sogar bloße optische Beeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren überschreiten.

Wird eine mittig gelegene, 280 m² große Innenhoffläche mit einer wassergebundenen Decke anstelle einer Rasenfläche gestaltet, handelt es sich insoweit um einen wesentlichen Mangel (BGB a.F. § 640 Abs. 1 Satz 3; BGB §§ 633634; OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2021 – 7 U 173/20; vorhergehend: OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2021 – 7 U 173/20; LG Köln, 20.11.2020 – 18 O 281/19).

Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen, sofern förmliche Abnahme vereinbart  0

Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B sind sowohl die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B, als auch die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme), ausgeschlossen.

Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine – vereinbarte – empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel in Frage. Hierdurch wird der Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 10 %, welche „sämtliche Ansprüche“ absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht klar geregelt wurde, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückzugeben ist, oder der Sicherungsumfang nach Abnahme auf andere Art und Weise auf 5 % beschränkt ist (BGB §§ 305307 Abs. 1, § 765; VOB/B § 12; Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126); OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 – 28 U 9184/21 Bau; vorgehend OLG München, Beschluss vom 01.02.22- 28 U 9184/21 Bau, LG München I vom 17.12.2021- 14 HK O 4100/20).

Die objektiv unmögliche Mängelbeseitigung darf der Auftragnehmer verweigern  0

Das Dach eines Wintergartens ist mangelhaft und entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, soweit dieses nicht dicht an die vorhandene Unterkonstruktion anschließt, weswegen es von außen zu Wassereintritten kommen kann.

Sofern mittels der Montage von vereinbarten System- Bauteilen ein dichter Anschluss nicht erreichbar ist, sondern hierfür eine von einem Zimmermann oder Dachdecker herzustellende Dachkonstruktion erforderlich ist, ist die Mängelbeseitigung unmöglich, so dass diese vom Auftragnehmer verweigert werden kann (IBRRS 2021, 2878; BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634; VOB/B § 13 Abs. 1, 6 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2021 – 23 U 81/20.

Der Auftragnehmer hat die Mangelfreiheit zu beweisen, sofern in allen Räumen vor der Abnahme Schimmel auftritt  0

Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel, wie z. B. die Belastung nahezu aller Räume mit Schimmel, nicht vorliegen, solange, bis die Abnahme des Werks stattgefunden hat.

Sofern der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

Der Auftraggeber kann nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowohl im BGB- als auch im VOB- Bauvertrag geltend machen (IBRRS 2021, 0200; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, § 640; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; vorhergehend: LG München I, 20.12.2016 – 5 O 19209/15; LG München I, 11.05.2016 – 18 O 15579/13;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nimmt der Besteller vor Abnahme des Werks wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, kann der Unternehmer die weitere Erstellung des Werks verweigern  0

Bei einem Werkvertrag obliegt es der Entscheidung des Unternehmers, mit welchen Mitteln dieser den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.

Die Bauteile verbleiben zunächst im Eigentum des Unternehmer, soweit der Bauherr nicht die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt. Spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks wird dieses an den Besteller übereignet.

Ohne Zustimmung des Unternehmers, oder ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Besteller nicht befugt, wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder an dem Gesamtwerk vorzunehmen.

Nimmt der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, ist der Unternehmer befugt, die weitere Erstellung eines Werks zu verweigern. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch (IBRRS 2020, 3272; BGB § 286 Abs. 4, § 631; OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 – 1 U 48/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 02.07.2018 – 6 O 107/13).

Verweigerung der Leistung vor Abnahme wegen Unverhältnismäßigkeit  0

Üblicherweise sichert der Auftragnehmer bei Vertragsschluss stillschweigend zu, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet der Auftragnehmer ein Bauwerk, welches den anerkannten Regeln der Technik und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Dies gilt regelmäßig auch, soweit es zur Änderung zwischen Vertragsschluss und Abnahme kommen sollte.

Ein Zurückbleiben der Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik ist nur dann vertragsgerecht, solange die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies setzt allerdings voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.

Die Ausführung der Leistung vor der Abnahme kann der Auftragnehmer dann wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Dabei muss die Unverhältnismäßigkeit ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben und so eklatant sein, dass das Verlangen nach Naturalerfüllung als sinnlos und rechtsmissbräuchlich erscheint (IBRRS 2020, 2134; BGB § 275 Abs. 2, §§ 633634635; OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019 – 6 U 1075/18; vorhergehend: LG Koblenz, 31.08.2018 – 8 O 85/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 152/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).