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Beschluss über Jahresabrechnung unter Vorbehalt unwirksam  0

Wurde die Verwaltungsabrechnung mit Mehrheitsbeschluss der WEG- Versammlung wirksam genehmigt, wird der daraus resultierende Hausgeldanspruch fällig.

 

Die Jahresabrechnung ist auf die Kosten des betreffenden Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt. Beitragsrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung.

 

Beschlüsse über die Jahresabrechnung sind bedingungsfeindlich. Ergeht der Beschluss dennoch unter Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist dieser unwirksam, mit der Folge, dass der Hausgeldanspruch nicht fällig wird (WEG § 28 Abs. 3; AG Lüneburg, Urteil vom 29.03.2016 – 39 C 295/15).