Posts for Tag : Verwaltervertrag

Übernahme des Verwaltervertrages durch neu gegründete Kapitalgesellschaft  0

Üblicherweise gehen Organstellung und Verwaltervertrag bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft durch Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Die Tatsache, dass eine natürliche Person als Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag keinerlei höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13IMR 2014, 210 = BGHZ 200, 221; IBRRS 2021, 2574; BGB § 673 Satz 1; WEG § 26 Abs. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2; BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20; vorhergehend: LG Berlin, 11.08.2020 – 53 S 34/19 WEG; AG Schöneberg, 12.06.2019 – 774 C 22/18).

Keine Eigentümerversammlung an religiösen Festtagen  0

Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung ist grundsätzlich zu beachten, dass es sich bei der Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung um ein zentrales Mitgliedschaftsrecht handelt, das aufgrund einer „unzeitigen“ Terminbestimmung nicht verkürzt oder vereitelt werden darf.

Zumindest bei kleineren Wohnanlagen ist der Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, jedem Mitglied in zumutbarer Weise eine Versammlungsteilnahme zu ermöglichen.

Eine Anberaumung von Eigentümerversammlungen innerhalb typischer Ferienzeiten entspricht nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies auch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Wohnungseigentümer daran teilnehmen, oder sich zumutbarer Weise vertreten lassen können, soweit es sich um Angelegenheiten besonderer Dringlichkeit handelt, oder sofern die Zusammensetzung der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft dem nicht entgegensteht.

Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung am Heiligen Abend wäre genauso zur „Unzeit“, wie diese am Sederabend, dem jüdischen Pessachfest, abzuhalten, jedenfalls soweit ein Miteigentümer sich darauf beruft, einen solchen Feiertag aufgrund seines Glaubens feiern zu wollen.

Soweit ein Eigentümer aufgrund einer Ladung zur Unzeit nicht an der Versammlung teilnehmen kann, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Beschlussmangel das Abstimmungsergebnis beeinflusst hat.

Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Beschlüsse auf einer weiteren Versammlung bestätigt werden und der betreffende Miteigentümer diesmal anwesend war.

Die Bestellung eines Verwalters ist vom Verwaltervertrag weitgehend unberührt. Lediglich die wesentlichen Kriterien, wie Laufzeit und Vergütung, müssen in der Versammlung, in der die Bestellung erfolgt, grundsätzlich bestimmt werden.

Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine in Teilentgelte aufgespaltene Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung der gesetzlich geschuldeten, oder im Einzelfall vereinbarten, Aufgaben, bezüglich vorgesehener Grundvergütung und gesonderter Vergütung.

Für die Weiterbestellung des Verwalters ist die Einholung neuer Angebote nicht erforderlich. Etwas anderes ergibt sich lediglich dann, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat ( GG Art. 4; WEG §§ 102426; LG München I, Urteil vom 20.02.2020 – 36 S 16296/18 WEG vorhergehend: AG München, 18.10.2018 – 483 C 9323/17).

Kostentragungspflicht des Verwalters hinsichtlich Verfahrenskosten bei Verurteilung des Verwalters zur Erteilung der Veräußerungszustimmung  0

Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 1 WEG zu erteilen, ist nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern selbst zu tragen.

Der Verwalter kann die Kosten eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn hierfür eine Ermächtigung durch Verwaltervertrag vorliegt (IBRRS 2020, 0525 WEG § 12 Abs. 1; BGH, Urteil vom 18.10.2019 – V ZR 188/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 29.06.2018 – 11 S 4/17; AG Pinneberg, 06.12.2016 – 60 C 67/15

Die Erstellung von Energiepässen ist keine Maßnahme laufender Verwaltung  0

Der Verwalter verletzt schuldhaft die Pflichten aus dem Verwaltervertrag und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn dieser eigenmächtig eine Firma zur Erstellung bedarfsorientierter Energiepässe ohne Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt (BGB §§ 166, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5, §29 Abs. 3; LG München I, Urteil vom 07.04.2014 – 1 S 19002/11 WEG; vorhergehend: AG München, 22.07.2011 – 481 C 1417/09; nachfolgend: LG München I, 31.03.2016 – 1 S 19002/11 WEG).