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Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, sofern Bauträger Schaden beim Nachbarn verursacht  0

Nach wertender Betrachtung ist derjenige Mittelbarer Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung eines Dritten, vorliegend des Nachbarn, durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, folglich in zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung, oder die Vorteilsziehung sind dabei z. B. die wesentlichen Zurechnungskriterien (BGH, IMR 2015, 158).

Dementsprechend haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne Beschlussfassung nach Besitzübergabe und teilweiser Eigentumsumschreibung an die Erwerber gegenüber dem Nachbarn verschuldensunabhängig für den bauträgerseits bei Nachbesserungsarbeiten verursachten Schaden. Insoweit ist keinerlei Kenntnis des Verwalters von den Maßnahmen erforderlich (IBRRS 2021, 1516; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; OLG Köln, Urteil vom 21.04.2021 – 16 U 124/20).

Arbeitsaufnahme verhindert keine Bauablaufstörungen  0

Es ist noch ungeklärt, ob aufgrund des neuen Bauvertragsrechts (§ 650d BGB) weiterhin Leistungsverfügungen des Bestellers möglich sind.

Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sein. Dementsprechend ist der Antrag zurückzuweisen, soweit keine Notwendigkeit für die begehrte Regelung der Rechtsbeziehung der Parteien besteht.

Durch den Antrag, bestimmte Bodenbelags- Arbeiten unverzüglich aufzunehmen, lassen sich Bauablaufverzögerungen, bzw. ein aufgrund verzögerter Fertigstellung des Bauwerks verursachter Mietausfall nicht verhindern (IBRRS 2020, 2212; BGB §§ 650b650d; ZPO § 91a Abs. 1; KG, Beschluss vom 06.04.2020 – 7 W 32/19; vorhergehend: LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2019 – 28 O 209/19).