Voraussetzung für das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags. Letzteres ist erst dann erfüllt, wenn auch die für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen, indem der Kaufvertrag aufgehoben wird.
Allerdings kann ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht gemäß § 4 RSiedlG nicht dadurch umgangen werden, dass Verkäufer und Käufer den Vertrag nach dem Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufheben.
Sofern der Kaufvertrag durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, vor Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben wird und Verkäufer und Käufer die Vertragsaufhebung erst danach genehmigen, entfällt hierdurch das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nicht rückwirkend.
Das siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht i. S. d. § 4 RSiedlG kann nicht durch eine nachträgliche Genehmigung der Aufhebung des Kaufvertrags rückwirkend vereitelt werden. Gegenüber dem bereits ausgeübten Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens entfaltet die Rückwirkung der Genehmigung eines Aufhebungsvertrags gemäß § 184 Abs. 1 BGB keinerlei Wirkung gegenüber dem bereits ausgeübten Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens.
Das Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens bleibt folglich bestehen, selbst wenn der ursprüngliche Kaufvertrag nach der Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben wird. (Rn. 13, 20) (IBRRS 2025, 1294; BGB §§ 177, 184, 463; RSiedlG §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 3; BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 194/23; vorhergehend: OLG Frankfurt a. M., 28.08.2023 – 15 U 68/23; LG Marburg, 24.03.2023 – 7 O 121/22).