Posts for Tag : Vertrauensverhältnis

Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann treuwidrig sein  0

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist bereits bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB gegeben. Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen müssen nicht noch zusätzlich erfüllt sein.

Im Einzelfall kann dennoch die Berufung auf die fristlose Kündigung treuwidrig sein. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Ausgleich der Mietrückstände unmittelbar nach Zugang des Kündigungsschreibens bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lässt.

Dies ist in der Regel dann zu bejahen, soweit der Mieter unmittelbar nach Erhalt der ersten Kündigung zeitnah die Rückführung der Mietrückstände vornimmt, wenn außerdem in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände existiert haben und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es künftig nochmals zu Zahlungsrückständen kommen könnte, der Mieter außerdem in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt hat, noch Anhaltspunkte für künftige Fehlverhaltensweisen vorliegen, die das Vertrauen des Vermieters in eine vertrauensvolle Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten.
4. Im Gewerberaummietrecht gelten diese Grundsätze ebenfalls (IBRRS 2023, 0203; BGB §§ 242543 Abs. 1, 2 Satz 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 – 3 U 93/21; vorhergehend:LG Frankfurt/Oder, 03.09.2021 – 11 O 23/19).

Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).

Zu den Pflichten des Verwaltungsbeirats  0


Der Eigentümerbeschluss, mit dem dem Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar werden und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf diese denkbaren Ansprüche zu verzichten.

Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten die gleichen Grundsätze, wie für die Entlastung des Verwalters.

Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion und stellt eine Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter dar. Der Verwaltungsbeirat ist nicht zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer befugt.

Der Verwaltungsbeirat ist nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen, sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung enthält.

Ein Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwaltungsbeirats ist vom Gericht für ungültig zu erklären, soweit unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar, oder das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden ist (IBRRS 2019, 3079; WEG § 29 Abs. 2, 3, § 46 Abs. 1 Satz 2; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2019 – 2-09 S 51/18; vorhergehend: AG Frankfurt/Main, 12.07.2018 – 381 C 2114/17).

Keine Frist des Käufers bei Aufforderung zur Mängelbeseitigung  0

Ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB maßgeblich davon abhängig, ob eine Vereinbarung der Parteien vorliegt (siehe hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Insoweit kann der Käufer die vom Verkäufer benannte Frist selbst dann als angemessen betrachten, wenn diese objektiv zu kurz ist.
Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung, oder eine ähnliche Formulierung, wie z. B. das Verlangen nach schneller Behebung der gerügten Mängel verdeutlicht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein zeitlich begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
Der Angabe eines bestimmten Zeitraums, oder eines bestimmten Endermins ist nicht notwendig (siehe hierzu auch die BGH- Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen liegt auch dann vor, wenn dieses als Bitte formuliert ist.
Für die Frage, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers.  Oder z. B. die Tatsache, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Fachkompetenzmangel hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744) BGB § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, 3, § 440 Satz 1 Alt. 3; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, vorhergehend: OLG München, 30.09.2014 – 18 U 1270/1; LG München I, 10.03.2014 – 34 O 9440/10