Posts for Tag : Vertragszweck

Fünf Jahre nach Abnahme verjähren Mangelfolgeschäden    0

Ist die Dachterrasse mangels statischer Tragfähigkeit des Untergrundes nicht benutzbar, liegt ein Mangel des erneuerten Bodenbelags vor.*)

Die Verjährung dieser Gewährleistungsansprüche richtet sich nach § 634a BGB, sofern der Besteller gegen den Bauunternehmer Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend macht.*)

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. § 634a Abs. 3 BGB ist zu verneinen, sofern der Bauunternehmer zwar hätte erkennen können, dass die Erneuerung des Terrassenbodens zu einer statischen Mehrbelastung des Unterbaus führen könnte, weswegen dieser gehalten gewesen wäre, den Besteller auf das hieraus resultierende Risiko hinzuweisen, aber diese Erkenntnis weder gewonnen, noch zumindest für wahrscheinlich gehalten hat, bzw. diese sich diesem auch nicht aufdrängen musste.*) (IBRRS 2026, 1492; BGB §§ 633634634a; OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2026 – 2 U 78/25; vorhergehend: LG Magdeburg, 08.08.2025 – 9 O 975/24).

Aufklärung über Altlasten als vorvertragliche Pflicht?  0

Grundsätzlich hat jede Partei im Rahmen der Privatautonomie bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Jede Vertragspartei kann jedoch bereits im Rahmen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen die Verpflichtung obliegen, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei zu nehmen.

Bei Vertragsverhandlungen, bei welchen die Parteien entgegengesetzte Interessen haben, besteht für die Vertragspartner aber die wechselseitige Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln könnten und daher für den Entschluss des jeweils Anderen von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die entsprechende Mitteilung nach Treu und Glauben, bzw. unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung erwarten darf, vorliegend Vorhandensein von Altlasten.

Das gilt vor allem für solche Umstände, die allein dem anderen Teil bekannt sind und von denen der Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass diese für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind. Nicht aufzuklären ist allerdings in der Regel über solche Umstände, die der jeweils andere Teil bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 U 1333/24; vorhergehend: LG Koblenz, 29.11.2024 – 4 HK O 23/23 (BBodSchG § 2 Abs. 6; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 311b; BodSchG-RP § 11 Abs. 2; IBRRS 2026, 0899).

Objektüberwachung mangelhaft, sofern Wärmedämmarbeiten lediglich stichprobenhaft geprüft  0

Sofern zeichnerische und rechnerische Unterlagen Vertragsbestandteil werden und weisen diese Widersprüche zum gleichzeitig zum Vertragsinhalt gewordenen Angebot des Unternehmers auf, ist das zeitlich nachfolgende, konkrete, Angebot gegenüber den Plänen im Rahmen der Vertragsauslegung vorrangig.

Die konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers, bzw. dessen Bevollmächtigten voraus, welches darauf schließen lässt, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt wird. Dies kommt lediglich dann in Betracht , wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann zu bejahen, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, sofern der durch die Mängelbeseitigung erzielbare Erfolg zu dem durch diese verursachten Geldaufwand außer Verhältnis steht. Dementsprechend ist eine solche in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn dem objektiv geringem Interesse des Auftraggebers an der mangelfreien Leistung ein erheblicher, bzw. unangemessener, Aufwand gegenübersteht, so dass die Forderung nach der vertragsgemäßen Leistung letztlich gegen Treu und Glauben verstieße.

Eine Anscheinsvollmacht ist zu bejahen, soweit der Auftraggeber dem Architekten die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer im Wesentlichen überlässt, Letzterer den Vertrag verhandelt und unterzeichnet hat, oder dem Architekten in anderer Weise völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens gelassen wird, ohne dass sich der Auftraggeber selbst um den Bau zu kümmern muss (beides vorliegend bejaht).

Welchen Umfang und welche Intensität die vom Architekten geschuldete Überwachung hat, hängt von den Anforderungen der Baumaßnahme, sowie den konkreten Umständen ab. Für einfache Arbeiten ist keine Überwachung erforderlich. Im Gegensatz dazu hat der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Zeigen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel, sind an die Überwachungspflicht des Architekten hingegen erhöhte Anforderungen zu stellen.

An die Überwachung von Wärmedämmarbeiten sind höhere Anforderungen zu stellen, welche der Architekt nicht erfüllt, soweit dieser lediglich Stichproben durchführt.

Der durch den überwachenden Architekten geschuldete Werkerfolg erfordert die Schaffung eines den Leistungszielen des Auftraggebers und damit der vereinbarten Beschaffenheit, im Übrigen der üblichen Beschaffenheit und damit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes, funktionsfähigen, Bauwerks. Verkörpert sich im Bauwerk infolge der unzureichenden Überwachung ein davon abweichendes Ergebnis, handelt es sich um einen ohne Fristsetzung zu erstattenden Mangelfolgeschaden (IBRRS 2024, 2433; BGB §§ 275633634637 Nr. 3, § 640 Abs. 2; VOB/B § 12 Abs. 5 Nr. 1, 3; OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22).

Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung beim Kauf einer Wohnung?  0

Im Rahmen des Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung können die Parteien wegen der Sanierungsarbeiten am Gebäude individualvertraglich rechtwirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsregelungen wegen Sachmängeln vereinbaren.

Die Höhe des Mängelbeseitigungsvorschusses bemisst sich aus Sicht des vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen, Bestellers, der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.

Dabei sind die Aufwendungen notwendig, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Bei verschiedenen Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode, welche den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt, zu wählen.

Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis des § 9a Abs. 2 WEG. Derartige Rechte kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76); IBRRS 2024, 0077; BGB §§ 398633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; WEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 – 4 U 22/23; vorhergehend: LG Potsdam, 22.12.2022 – 13 O 164/21).

Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).

Bei Protesten gegen den Verkauf eines Mietobjekts rechtfertigen diese keinerlei Kündigung  0

Ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, bestimmt sich nach dem Zweck , welchen der Mieter mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt. Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet, oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar. Maßgeblich ist mithin, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet.

Eine juristische Person, wie z. B. ein bürgerlich- rechtlicher Verein, kann keinen eigenen Wohnbedarf haben.

Die Parteien eines Gewerberaummietvertrags können, auch konkludent, vereinbaren, dass auf den Mietvertrag das Wohnraummietrecht Anwendung finden soll.

Dies ist zu bejahen, wenn der Vertrag die Überschrift „Wohnraummietvertrag“ trägt, in der Beschreibung des Mietgegenstands vertraglich die Vermietung einer 13- Zimmerwohnung zu Wohnzwecken vorsieht und der Vertrag sich ausschließlich auf das Wohnungsmietrecht und die Nutzung der Räume als Wohnung bezieht.

Zudem ist zu berücksichtigen, wenn die Parteien das Mietverhältnis als Wohnraummietverhältnis behandeln. Dies kann sich etwa darin zeigen, dass der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt und sich dabei ausdrücklich auf Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht (§ 558 BGB) bezieht.

Das Recht zur fristlosen Kündigung kann für eine Mietvertragspartei gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses, selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zumutbar ist.

Es stellt eine freie Meinungsäußerung dar, wenn der Mieter die Öffentlichkeit auf die Erhaltenswürdigkeit des Wohnprojektes aufmerksam machen möchte. Der Grundrechtsschutz umfasst auch die Art und Weise einer Meinungsäußerung.

Allerdings muss sich der Mieter in diesem Zusammenhang Handlungen Dritter nicht ohne Weiteres zurechnen lassen. Vielmehr ist eine Feststellung erforderlich, dass den Mieter ein Verschulden trifft. Eine bloße „Stimmungsmache“ genügt für die Zurechnung von Handlungen Dritter jedenfalls nicht (IBRRS 2021, 0110: BGB § 543 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 566 Abs. 1, § 569 Abs. 4, § 578 Abs. 1, 2; GG Art. 5 Abs. 2, Art. 19 Abs. 3; LG Cottbus, Urteil vom 25.09.2020 – 1 O 264/19).

Maßgeblich ist nicht die Vorstellung der Parteien, sondern das Vereinbarte  0

Mit der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt.

Maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben (IBRRS 2019, 1193;
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGH, Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 213/18; vorhergehend: OLG Oldenburg, 06.06.2018 – 8 U 124/17
LG Aurich, 03.08.2017 – 3 O 479/15).