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Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung  0

Im Falle des VOB/B-Vertrag steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur dann zu, soweit dieser den Zugang der Fristsetzung mit Kündigungsandrohung darlegen und beweisen kann.

Der Zugangsnachweis kann bei einem Einwurf-Einschreiben nicht durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus geführt werden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass eine Zustellung beim Erklärungsempfänger erfolgt ist.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sprechen lediglich dann zugunsten des Erklärenden, soweit der Briefkasteneinwurf des Einwurf-Einschreibens ordnungsgemäß dokumentiert wird. Hierfür sind die Auslieferungsbelege entweder im Original oder als Reproduktion bereitzuhalten.

Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung, die eine Fristsetzung entbehrlich machen würde, ist dann zu verneinen, soweit der Auftragnehmer eine Fortsetzung der Arbeit in Aussicht stellt, falls offene Vergütungsforderungen beglichen werden.

Wird die bei Vertragsschluss noch sehr unbestimmt und allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung erst im Laufe der Bauarbeiten sukzessive konkretisiert wird, wird eine verbindliche Fertigstellungsfrist hinfällig.

Vor Abnahme und bei aufrechterhaltenem Vertrag gewährt § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B dem Auftraggeber einen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entsteht, dass das Bauwerk deshalb später fertiggestellt wird, weil der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung durch eine mangelfreie oder vertragsgemäße Leistung ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht wird, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt, was vorliegend jeweils verneint wurde.

Für einen Anspruch auf entgangenen Gewinn ist es erforderlich, dass der Geschädigte die Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, aus welchen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, oder den besonderen Umständen des Falles, die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Insoweit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.

Soweit Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung dargelegt werden, ist dies erforderlich, aber auch ausreichend ist,

Soweit dem Auftraggeber eine Ingebrauchnahme trotz etwaiger Mängel möglich und zumutbar war, kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Betracht (IBRRS 2024, 2295; BGB § 241 Abs. 2, §§ 252254280 Abs. 1, 2, §§ 320635649823 Abs. 1; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 5 Nr. 2; ZPO §§ 286287; KG, Beschluss vom 30.03.2023 – 27 U 192/22; vorhergehend: LG Berlin, 01.12.2022 – 32 O 161/21; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 89/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein Mangelnachweis bei möglicher alternativer Schadensursache  0

Von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers kann ausgegangen werden, soweit der Auftraggeber die Schlussrechnung bezahlt und nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurückbehält.

Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt. Ab Abnahme trägt dann der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Mängel.

Soweit nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig war, dem der Fehler zuzuordnen ist, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 0647; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4, § 640; VOB/B §§ 1213 Abs. 5; ZPO § 286 OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 – 9 U 1231/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 25.09.2018 – 9 U 1231/18 Bau; LG München I, 09.03.2018 – 11 O 18415/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 250/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei Schaden nach Abnahme stellt die Möglichkeit eines Mangels keinen Mangelbeweis dar  0

Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.

Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht bestätigen, dass die Leistung des Unternehmers (mit-)ursächlich für den vom Besteller geltend gemachten Schaden ist, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht dazu aus, eine (Mit-)Ursächlichkeit zu beweisen (IBRRS 2021, 0146; BGB §§ 633640; ZPO § 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 – 7 U 164/16; vorhergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 – 7 U 164/16; LG Stuttgart, 30.08.2016 – 10 O 44/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 11/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)