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Trotz Mengenänderung keine Preisanpassung   0

Sofern aufgrund Kündigungsausspruch keine Werkleistungen mehr zu erbringen sind und der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch abschließend berechnen kann, ist es Letzterem verwehrt, unter Bezugnahme auf die in dem Einheitspreisvertrag genannte Vertragssumme eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Vielmehr hat der Auftragnehmer sein Sicherungsverlangen dem verbleibenden Vergütungsanspruch anzupassen.

Die Ausführung von Mindermengen ist nicht mit einer Kündigung gleichzusetzbar.

Der Ausschluss des § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zieht keinerlei Wirksamkeitsbedenken nach sich.

Denkbar ist es, dass es Geschäftsgrundlage eines Einheitspreisvertrags ist, dass bestimmte Mengen nicht über- oder unterschritten werden. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung der Vertragsgrundlage ist, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage in Form einer schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände vorliegt (hier verneint).

Die durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage bedingte Vertragsanpassung dient nicht dazu, dem Auftragnehmer den vollen Gewinn zu sichern, welchen dieser erzielt hätte, wenn die Mengenangaben im Leistungsverzeichnis korrekt gewesen und ausgeführt worden wären. Vielmehr soll durch eine Anpassung des Einheitspreises erreicht werden, dass die Fortsetzung des Vertrags (wieder) zumutbar wird; dabei sind die berechtigten Interessen beider Parteien zu berücksichtigen (IBRRS 2026, 0219: BGB § 313 Abs. 1, §§ 631648a Abs. 1 Satz 2, § 649; VOB/B 2006 § 2 Nr. 3, 5; OLG Dresden, Urteil vom 14.08.2024 – 13 U 1745/23; vorhergehend: LG Zwickau, 25.09.2023 – 7 O 853/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – VII ZR 139/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).