Posts for Tag : Vertragsverletzung

Notwendige Angaben für ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  0

Bei einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses, auf dem Grundstück des Verbrauchers handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag und nicht um einen Bauträgervertrag.

Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.

Die Widerrufsbelehrung hat außer dem Namen, die ladungsfähige Anschrift, sowie die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu beinhalten. Diese Pflichtangaben sind in einer einheitlichen Belehrung zusammenzufassen.

Ist der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt worden, beginnt die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Die seitens des Auftragnehmers vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, soweit die Klausel nicht den Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, enthält.

lediglich für erbrachte Leistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen. Als bereits erbracht gelten diejenigen Bauleistungen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk eingebracht sind, bzw. die bereits in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann, sofern die Bauleistung selbst nicht realisiert worden ist, keine Vergütung durch den Auftragnehmer geltend gemacht werden (BGB §§ 355356e632a650i650l; EGBGB § 3; GewO § 34c Abs. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 – 22 U 100/23).

Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner  0

Mangels Gesamtschuldverhältnisses besteht ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer nicht, soweit dem Besteller ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten aufgrund Verletzung vertraglich vereinbarter Objektbegehungspflicht zusteht und diesem außerdem Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Bauwerksmängel zustehen (IBRRS 2022, 3807; BGB §§ 421422426633634; HOAI 2002 § 15 Abs. 2 Nr. 9
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22, vorhergehend:
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 19 U 87/20; LG Karlsruhe, 27.05.2020 – 3 O 141/19).

Fristlose Kündigung eines VOB- Vertrages wegen Mängeln oder Verzugs  0

Ein fristlose Kündigung des VOB- Vertrages ist möglich. Eine fristlose Kündigung kann insbesondere durch eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Auftragnehmers ausgelöst werden. Unerheblich ist, ob eine Haupt-, oder Nebenpflicht verletzt wird.

Durch eine außerordentliche Kündigung dürfen allerdings die Schutzmechanismen der § 4 Abs. 7, 8 und § 5 Abs. 4 VOB/B nicht umgangen werden. Soweit sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers stützt, muss der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorausgehen.

Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist entbehrlich, wenn es sich um reine Förmelei handeln würde.

Wird die Schlussrechnung nicht oder nicht rechtzeitig durch den Auftraggeber geprüft, wird die Forderung des Auftragnehmers zwar fällig. Das hat aber nicht zur Folge, dass diese auch berechtigt ist.

Wird die Schlussrechnungsforderung durch den Auftragnehmer geltend gemacht, ist auch nach Eintritt der Fälligkeit eine Sachprüfung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Forderung besteht.

Dabei sind auch diejenigen Einwendungen zu prüfen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und durch die die sachliche Berechtigung in Frage gestellt wird. Mit solchen Einwendungen ist der Auftraggeber auch nach Ablauf der Zwei- Monats- Frist nicht ausgeschlossen.

Die Anforderungen an die Prüfbarkeit und die schlüssige Darlegung einer Vergütungsforderung dürfen nicht überspannt werden. Soweit ausreichende zu erfolgen.

Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann sich nicht auf den Schutz des AGB- Rechts und die Unwirksamkeit selbst gestellter Vertragsklauseln stützen.

Ohne abweichende Sicherungsabrede sichern Vorauszahlungsbürgschaften auch Überzahlungen ab, welche sich aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Werks vor Abnahme ergeben können. Daher umfassen diese auch Rückerstattungsansprüche, die sich aus einer Minderung des Werts des Werks aufgrund von Mängeln in Höhe der Mangelbeseitigungskosten ergeben (IBRRS 2021, 1122; BGB a.F. § 649; BGB; § 305307314648a765767; VOB/B § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 287; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 – 10 U 48/15; vorhergehend: LG Stuttgart, 09.03.2015 – 36 O 90/13 KfH; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 241/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Kündigung im Bauvertragsrecht ohne Abmahnung  0

Die Kündigungstatbestände der VOB/B enthalten keine abschließende Regelung. Über die in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fälle hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag kündigen, falls aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des anderen Vertragspartners der Vertragszweck derart gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist.

Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist.

Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfristsetzung bzw. Androhung von vornherein keinen Erfolg verspricht, oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit dem Partner im Vertrag zu bleiben, bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, weiteren, Zeitspanne abzuwarten.

Eine unberechtigte Verweigerung des Ausgleichs von Abschlagsrechnungen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Ist aber nur ein geringer Betrag zur Zahlung offen, ist der Auftragnehmer gehalten, sich vor einer fristlosen Kündigung um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen (IBRRS 2020, 0332; GB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 5, 6, §§ 8914 Nr. 2 Satz 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 – 10 U 70/16;
vorhergehend: LG Heilbronn, 12.05.2016 – 21 O 93/08 KfH
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 53/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)