Posts for Tag : Vertragsverhandlungen

Nach eigener Kündigung trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrkosten  0

Bei der Errichtung eines Pools kann es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB handeln (hier bejaht).

Regelt ein Werk-, oder Bauvertrag, keinerlei Fertigstellungsfristen, tritt die Fälligkeit der Leistung nach Ablauf der nach den Umständen angemessenen Herstellungsdauer ein. Dabei hat der Unternehmer im Zweifel alsbald mit seinen Arbeiten zu beginnen und diese in angemessener Zeit zügig zu vollenden. Im Streitfall trägt der Unternehmer die Beweislast für einen späteren Fälligkeitstermin.

Setzt der Besteller eine Frist zur Fertigstellung, so ist dies für sich genommen nicht vertragswidrig. Dies selbst dann nicht, soweit der Werkvertrag keinerlei Fertigstellungsfristen enthält. Folglich berechtigt dies den Unternehmer nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Selbst der seitens des Bestellers geäußerte Vorbehalt, zu beabsichtigen, Werklohn wegen „Verkürzung der Badesaison“ in unbekannter Höhe einbehalten zu wollen, stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Erklärt der Unternehmer, für den vertraglich vereinbarten Bau „nicht mehr zur Verfügung zu stehen“, ist das als (unberechtigte) ernsthafte und nachhaltige Erfüllungsverweigerung anzusehen und rechtfertigt eine Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund, wenn – wie hier – dem Unternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite steht.

Nach einer vom Unternehmer zu vertretenden Kündigung hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten, sofern der Unternehmer die Kündigung zu vertreten hat. Insoweit besteht der Anspruch in Höhe der Differenz zwischen der mit dem Unternehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Fertigstellung.

Sofern der Unternehmer einwendet, der Besteller habe zu hohe Kosten verursacht, indem Letzterer mit Drittunternehmern einen zu hohen Stundenlohn vereinbart hätte, oder indem zu viele Stunden abgerechnet worden seien, handelt es sich um einen Mitverschuldenseinwand, für dessen Voraussetzungen der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Grundsätzlich kann der Besteller darauf vertrauen, dass der mit der Fertigstellung beauftragte Drittunternehmer die Fertigstellung zu angemessenen Preisen durchführt (IBRRS 2025, 2110; BGB §§ 254280 Abs. 1, 3, §§ 283648a Abs. 6, § 650a; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2025 – 4 U 92/24; vorhergehend: LG Potsdam, 14.08.2024 – 6 O 118/22).

Objektüberwachung mangelhaft, sofern Wärmedämmarbeiten lediglich stichprobenhaft geprüft  0

Sofern zeichnerische und rechnerische Unterlagen Vertragsbestandteil werden und weisen diese Widersprüche zum gleichzeitig zum Vertragsinhalt gewordenen Angebot des Unternehmers auf, ist das zeitlich nachfolgende, konkrete, Angebot gegenüber den Plänen im Rahmen der Vertragsauslegung vorrangig.

Die konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers, bzw. dessen Bevollmächtigten voraus, welches darauf schließen lässt, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt wird. Dies kommt lediglich dann in Betracht , wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann zu bejahen, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, sofern der durch die Mängelbeseitigung erzielbare Erfolg zu dem durch diese verursachten Geldaufwand außer Verhältnis steht. Dementsprechend ist eine solche in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn dem objektiv geringem Interesse des Auftraggebers an der mangelfreien Leistung ein erheblicher, bzw. unangemessener, Aufwand gegenübersteht, so dass die Forderung nach der vertragsgemäßen Leistung letztlich gegen Treu und Glauben verstieße.

Eine Anscheinsvollmacht ist zu bejahen, soweit der Auftraggeber dem Architekten die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer im Wesentlichen überlässt, Letzterer den Vertrag verhandelt und unterzeichnet hat, oder dem Architekten in anderer Weise völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens gelassen wird, ohne dass sich der Auftraggeber selbst um den Bau zu kümmern muss (beides vorliegend bejaht).

Welchen Umfang und welche Intensität die vom Architekten geschuldete Überwachung hat, hängt von den Anforderungen der Baumaßnahme, sowie den konkreten Umständen ab. Für einfache Arbeiten ist keine Überwachung erforderlich. Im Gegensatz dazu hat der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Zeigen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel, sind an die Überwachungspflicht des Architekten hingegen erhöhte Anforderungen zu stellen.

An die Überwachung von Wärmedämmarbeiten sind höhere Anforderungen zu stellen, welche der Architekt nicht erfüllt, soweit dieser lediglich Stichproben durchführt.

Der durch den überwachenden Architekten geschuldete Werkerfolg erfordert die Schaffung eines den Leistungszielen des Auftraggebers und damit der vereinbarten Beschaffenheit, im Übrigen der üblichen Beschaffenheit und damit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes, funktionsfähigen, Bauwerks. Verkörpert sich im Bauwerk infolge der unzureichenden Überwachung ein davon abweichendes Ergebnis, handelt es sich um einen ohne Fristsetzung zu erstattenden Mangelfolgeschaden (IBRRS 2024, 2433; BGB §§ 275633634637 Nr. 3, § 640 Abs. 2; VOB/B § 12 Abs. 5 Nr. 1, 3; OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22).

Keine Haftung für Baukostenüberschreitung, sofern Mehraufwand zur Wertsteigerung führt  0

Die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks, bzw. dessen Kostenvorstellungen sind seitens des planenden Architekten bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.

Der Auftraggeber eines Architektenvertrags hat die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darzulegen, sofern dieser Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung gegenüber dem Architekten geltend macht.

Hat der entstandene Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt, fehlt es an einem Schaden des Auftraggebers.

Der Versender eines Telefax- Schreibens hat dessen Zugang hinreichend nachgewiesen, sofern dieser das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK- Vermerk vorlegt. Diesbezüglich reicht die pauschale Behauptung des Empfängers, dieser habe das Telefax- Schreiben nicht erhalten, als Einwand nicht aus (BGB §§ 130254 Abs. 1, §§ 280633634 Nr. 4; HOAI 2009 § 15; IBRRS 2023, 3140; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 1092/20; vorhergehend: OLG Dresden, 11.01.2022 – 10 U 1092/20; LG Dresden, 29.04.2020 – 4 O 1963/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wer den Bauvertrag abschließt, kann auch Nachträge beauftragen.  0

Überlässt der Bauherr dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer und außerdem völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern, handelt der Architekt mit Anscheinsvollmacht,

Wird der Architekt bei Abschluss des Bauvertrags in Vollmacht des Bauherrn selbständig tätig, ergibt sich daraus eine Anscheinsvollmacht des Architekten für die Erteilung von Nachtragsaufträgen (IBRRS 2018, 3479; BGB §§ 164631632; VOB/B § 2 Abs. 5, 6, § 14; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2017 – 11 U 112/15; vorhergehend: LG Köln, 30.06.2015 – 27 O 440/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 15/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

In Privatwohnung geschlossener Maklervertrag kann trotz Einladung des Verbrauchers widerrufen werden  0

Das Widerrufsrecht der §§ 312 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 312 g Abs. 1 BGB, steht dem Verbraucher auch dann zu, wenn der Verbraucher den Unternehmer zu sich bestellt hat und der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten des Verbrauchers erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten des Unternehmers vorausgegangen sind (BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 312g Abs. 1, § 652; LG Tübingen, Urteil vom 19.05.2016 – 7 O 20/16).