Posts for Tag : Vertragsverhältnis

Muss Verwalter Vergütung im Falle nicht erbrachter Leistung zurückerstatten?  0

Der Verwaltervertrag beinhaltet auch werkvertragliche Elemente. Diese prägen das Vertragsverhältnis aber nicht schwerpunktmäßig. Daher ist es nicht gerechtfertigt, den Vertrag als Werkvertrag einzuordnen. Vielmehr bilden die dienstvertraglichen Elemente das Wesen des Vertrags, so dass dieser insgesamt dienstvertraglichen Regelungen zu unterstellen ist.

Für den Fall der Nicht- oder Schlechtleistung sieht der Dienstvertrag einen Wegfall oder eine Minderung der vereinbarten Grundvergütung nicht vor.

Beinhaltet der Verwaltervertrag, dass eine Sondervergütung für eine Zusatzleistungen nur anfällt, wenn diese auch tatsächlich erbracht wurde, so ist diese unberechtigte Zahlung nach Bereicherungsrecht zurückzuerstatten (IBRRS 2025, 1565; BGB §§ 195204326 Abs. 5, § 634 Nr. 3, §§ 638675812; WEG §§ 192644; LG Dortmund, Urteil vom 13.12.2024 – 17 S 147/23).

Übersehene Rechnungspositionen verjähren zeitgleich mit der Schlussrechnungsforderung  0

Die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers wird im VOB/B-Vertrag nach der Abnahme der Leistung, Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, wobei die Schlussrechnungsforderung in drei Jahren verjährt.

Die gesamte Schlussrechnungsforderung wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Folglich beginnt für versehentlich vergessene unselbständige Rechnungspositionen, oder Teilforderungen, die Verjährung auch dann zu laufen, soweit diese nicht Gegenstand der Schlussrechnung waren. Anders verhält es sich bei Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten (BGB §§ 195199 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 1216; KG, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22; vorhergehend: LG Berlin, 23.03.2022 – 101 O 53/19).

Konkludente Fortsetzung des Mietverhältnisses, sowohl mit und ohne § 545 BGB, möglich  0

Der Ausschluss von § 545 BGB ist sowohl individualvertraglich, als auch formularvertraglich zulässig.

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB ist es möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auf Basis des beendeten Mietverhältnisses schließen. Dies, soweit sich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem übereinstimmenden Parteiwillen, bzw. deren Interesse, entspricht.

Eine derartige konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird, d. h. dem Mieter die Räume einerseits widerspruchslos überlassen wurden, zum anderen die Miete vermieterseits angenommen wurde, als auch die Annahme eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entspricht.

Die bloße Leistung eines der Miete entsprechenden Entgeltes reicht dafür allerdings nicht aus, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag ohnehin gemäß § 546a Abs. 1 BGB als Nutzungsentschädigung schuldet, soweit dieser das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt (IBRRS 2022, 2718; BGB §§ 545546546a;OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2022 – 5 U 743/22; vorhergehend: LG Leipzig, 06.04.2022 – 4 O 1978/21).

Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).

Bei Planungsauftrag durch Bürgermeister Architektenhonorar nur bei schriftlichem Vertrag  0

Soweit außerhalb von Geschäften der laufenden Verwaltung kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, kommt ein Vertragsverhältnis nicht zu Stande.

Sofern der Architekt dennoch Leistungen erbringt, trägt dieser das Risiko, keinerlei Vergütung zu erhalten (IBRRS 2021, 3832; BGB §§ 164167632670683812; GO-NW §§ 1, 64 Abs. 1, 2, 4;
OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2021 – 24 U 41/21
vorhergehend: OLG Hamm, 29.06.2021 – 24 U 41/21
LG Münster, Urteil vom 10.02.2021 – 116 O 39/20).

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in Abrechnungsverhältnis  0

Auch ohne Abnahme kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen, soweit dieser die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

Ein Abrechnungsverhältnis statt eines Vertragsverhältnis liegt dann vor, soweit der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder dem Ingenieur lediglich noch Schadenersatz in Form des kleinen Schadenersatzes statt der Leistung geltend macht, oder die Minderung des Honorars erklärt.

Die Verjährung beginnt bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des Auftraggebers, soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängel hat (IBRRS 2021, 1535; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 – 12 U 358/18).

Bei ungeeignetem Prüfverfahren ist das Gutachten mangelhaft  0

bei der gutachterlichen Erfassung von Mängeln handelt es sich um einen Werkvertrag. Dieser setzt sich aus der beauftragten Prüfung und der Erstellung des Prüfberichts zusammen.

Das Gutachten hat einen Mangel, soweit das für die Prüfung eingesetzte Verfahren nicht dazu geeignet ist, den vertraglich vorausgesetzten Erfolg, z. B. die Feststellung von Drahtbruch, Korrosion und ähnlichen Schäden an Litzen, herbeizuführen. Dies gilt auch dann, soweit (noch) kein technisches Regelwerk für das Verfahren vorhanden ist.

Abnahmefähigkeit besteht, sofern die geistige Leistung in einem Plan oder Gutachten verkörpert ist.

Mängelrechte kann der Auftraggeber dann ohne Abnahme geltend machen, wenn dieser nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann, das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftragnehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat (BGB §§ 631633634637640641831;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – 5 U 240/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 09.11.2018 – 16 O 129/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 27/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Glaubhaftmachung conronabedingter Mietschulden?  0

Ist ein Pachtverhältnis über ein Gemeindegrundstück durch die Ortsgemeinde begründet worden, ist diese, vertreten durch den Bürgermeister, – und nicht die Verbandsgemeindeverwaltung – auch für den Ausspruch einer Kündigung des Pachtverhältnisses zuständig.

Interne Zuständigkeitsregelungen schränken zwar möglicherweise die Befugnis des Bürgermeisters, nicht aber dessen Macht zur Außenvertretung ein (hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Ausspruch der Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Gemeinderats).

Ein zwischen den Parteien begründetes Pachtverhältnis ist durch ehrverletzende rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vertragspartners in einem Maße beschädigt, das es auf dessen Seite nicht mehr als tragbar erscheinen lässt, dieses Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, wenn der Kündigungsempfänger in einer E-Mail zum Ausdruck gebracht hat, dass der Vertragspartner bei der Regelung der Angelegenheiten um das Pachtverhältnis mit Methoden vorgehe, die denjenigen des NS- Terrorsystems glichen (IBRRS 2020, 2607;
BGB §§ 164543 Abs. 1; § 581 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2020 – 12 U 2229/19;
vorhergehend: LG Trier, 18.11.2019 – 4 O 104/19).

Der Architekt ist auch für die Auswahl und Festlegung der Baustoffe verantwortlich  0

Der seitens des planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks, ohne Risse in der Außenfassade, zu liefern. Dazu gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe, da die Entstehung eines Bauwerk ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe nicht möglich ist.

Der Architekt wird im Verhältnis zum Bauherrn nicht dadurch entlastet, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung, weder vom Generalunternehmer, noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.

Soweit der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge abschließt, haftet jeder von diesen für die Erfüllung der von diesen in deren Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Insoweit ist der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (IBRRS 2019, 1175; BGB §§ 254278633634635; HOAI 1991 § 15; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 7 Abs. 3; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 – 4 U 52/14; vorhergehend: LG Saarbrücken, 17.03.2014 – 3 O 376/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 86/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)).