Posts for Tag : Vertragsumstände

Für Herstellungsfehler des Baustofflieferanten haftet der Auftragnehmer  0

Nach dem funktionalen Mangelbegriff haftet der Auftragnehmer nicht nur für die vereinbarte Beschaffenheit, sondern ist nach den Vertragsumständen auch zur Herstellung eines zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werkes verpflichtet.

Vorbehaltlich einer etwaigen Enthaftung nach § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungspflicht auch verschuldensunabhängig für Mängel der gelieferten Baustoffe, jedenfalls dann, wenn deren Verwendung dazu führen würde, dass das Werk nicht den genannten Anforderungen genügt.

Der Auftragnehmer kann sich nicht für solche Fehler exkulpieren, die dem Nachunternehmer seines Baustofflieferanten bei der Herstellung eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen, generell geeigneten Baustoffs unterlaufen sind (IBRRS 2022, 1786; BGB § 254 Abs. 2, §§ 278280633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 – 5 U 177/20; vorhergehend: LG Düsseldorf, 07.08.2020 – 6 O 317/15).

Zur Eignung der Dusche zum duschen und der Badewanne baden  0

Die Leistungsvereinbarung der Parteien eines Werkvertrags ist überlagert und konkretisiert durch die Herstellungspflicht des Unternehmers, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, dann muss der Unternehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, ist es mangelhaft.

Kommt es bei der Warmwasserzufuhr, insbesondere beim Duschen oder in der Badewanne zu plötzlichen Temperaturschwankungen von 5°C, stellt dies einen Mangel dar.

Eine im Bauträgervertrag vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises vor Übergabe des Kaufgegenstands auf ein Notaranderkonto zu zahlen hat, ist gem. § 309 Nr. 2 a BGB unwirksam ( IBRRS 2020, 2252; BGB § 633 Abs. 1; IBRRS 2020, 2252; OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19).

Unzulässige Doppeltätigkeit des Maklers, wenn dessen Eltern dessen Kunden sind?  0

Eine Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, oder sich ein Verbot der Doppeltätigkeit aus den weiteren Vertragsumständen ergibt.

Eine Doppeltätigkeit ist dann verboten, wenn es zu einer vertragswidrigen Interessenkollision kommt, wobei diese nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist. Das Zusammentreffen eines Vermittlungsmaklers und eines Nachweismaklers muss jedenfalls nicht zwingend zu einem Interessenkonflikt führen.

Soweit die Eltern des Maklers dessen Kunden sind, muss nicht automatisch von einem Interessenkonflikt auszugehen sein (IBRRS 2020, 2618; BGB §§ 652654; AG Königswinter, Urteil vom 24.07.2020 – 9 C 60/19).