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Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein Planungsfortschrift Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein  0

Abschlagszahlungen haben lediglich vorläufigen Charakter, so dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuerstatten, sofern diese seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.

Lässt der Auftragnehmer innerhalb von 23 Monaten keinen erkennbaren Planungsfortschritt erkennen und versäumt ebendrein eine zur Beschleunigung der Planungen gesondert vertraglich vereinbarte Frist, kann der Auftraggeber außerordentlich kündigen. Schließlich bringt der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass dieser sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten, bzw. weitere Vertragsfristen versäumen, wird (IBRRS 2023, 1497;
BGB § 314 Abs. 2, § 648a; HOAI 2013 §§ 3334; KG, Urteil vom 03.03.2023 – 7 U 158/21; vorhergehend: LG Berlin, 19.11.2021 – 34 O 283/20).

Erwerber kann Bauträgervertrag kündigen, sofern Weiterarbeit an unberechtigte Forderung geknüpft  0

Gegenüber dem vertragstreuen Bauträger kann der Bauträgervertrag zwar nicht (frei) gekündigt werden, da dieser eine einheitliche Abwicklung des aus werk- und kaufvertraglichen Elementen bestehenden Vertrags vorsieht.

Anders verhält es sich allerdings, soweit der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung liefert. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, dem Erwerber sowohl das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund einzuräumen, aber dennoch den Anspruch auf Grundstücksübereignung bzw. Überlassung des Miteigentumsanteils daran zu belassen.

Der Erwerber hat dann die Möglichkeit, die Übereignung zu verlangen und zwar unter Anrechnung der für das Grundstück und der das bis dahin geleisteten Zahlungen für das erstellte Bauwerk zu verlangen.

Ein die Kündigung des Bauträgervertrags rechtfertigender Grund liegt vor, soweit von der Warte des Erwerbers aus die Umstände den Schluss zulassen, dass der Bauträger seinen Leistungspflichten nicht nachkommen wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann der Erwerber darauf stützen, dass der Bauträger die Fortsetzung seiner Arbeit ernsthaft und endgültig von der Zahlung einer weiteren Vergütung abhängig macht, obwohl er auf diese eindeutig keinen Anspruch hat (IBRRS 2021, 1852; BGB a.F. § 649; BGB §§ 314433633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019 – 21 U 4/19; vorhergehend: LG Wuppertal, 10.01.2019 – 7 O 264/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 296/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).