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Vertragsstrafe ist zu deckeln  0

Ist für eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung keine absolute Obergrenze festgelegt, so ist diese sittenwidrig und nichtig (IBRRS 2020, 0327; BGB § 138 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 339; VOB/B § 11; OLG München, Beschluss vom 13.07.2018 – 28 U 429/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 18.05.2018 – 28 U 429/18 Bau; LG München I, 23.01.2018 – 5 O 15433/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – VII ZR 166/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Eine Vertragsstrafe über mindestens 520.- € pro Tag ist unwirksam  0

Nachfolgende Vertragsstrafenregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, da diese einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält:
„Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520.- Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme.“

Diese Regelung ist unwirksam, da der Tagessatz der Vertragsstrafe die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschreitet (BGB § 307 Abs. 1 BGB; KG, Beschluss vom 23.02.2017 – 21 U 126/162;
vorhergehend: LG Berlin, 19.10.2016 – 35 O 173/15).