Als Allgemeine Geschäftsbedingung begegnet eine Vertragsstrafenklausel dann keinen Bedenken, wenn diese einen angemessenen Tagessatz vorsieht (hier 0,01% des Kaufpreises pro Werktag) und insgesamt auf 5% der Kaufpreissumme gedeckelt ist.*)
Möchte derjenige, der zu einer Bauleistung verpflichtet, sich von der Nichteinhaltung eines Termins entlasten (§ 286 Abs. 4 BGB), hat dieser konkret darzulegen, wie sich die Umstände, auf welche er sich beruft, auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt haben, sog. bauablaufbezogene Darstellung.*)
Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe erlischt durch eienen Rücktritt grundsätzlich nicht.*)
Soweit der Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurücktritt, erlischt dadurch der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung nicht, außer die Parteien haben etwas anderes vereinbart.*)
Soweit die erstinstanzlich obsiegende Partei ihren Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug zum Teil auf Zahlung umstellt, so kann dies eine Anschlussberufung darstellen, die nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO vorgegebenen besonderen Voraussetzungen unterliegt (BGB §§ 286, 305, 325, 339, 341, 436; ZPO § 533; KG, Urteil vom 25.06.2024 – 21 U 98/23; vorhergehend: LG Berlin, 24.08.2023 – 12 O 177/21; nachfolgend: BGH, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 129/24).