Posts for Tag : Vertragsstrafenklausel

Entlastung vom Verzugsvorwurf durch bauablaufbezogene Darstellung  0

Als Allgemeine Geschäftsbedingung begegnet eine Vertragsstrafenklausel dann keinen Bedenken, wenn diese einen angemessenen Tagessatz vorsieht (hier 0,01% des Kaufpreises pro Werktag) und insgesamt auf 5% der Kaufpreissumme gedeckelt ist.*)

Möchte derjenige, der zu einer Bauleistung verpflichtet, sich von der Nichteinhaltung eines Termins entlasten (§ 286 Abs. 4 BGB), hat dieser konkret darzulegen, wie sich die Umstände, auf welche er sich beruft, auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt haben, sog. bauablaufbezogene Darstellung.*)

Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe erlischt durch eienen Rücktritt grundsätzlich nicht.*)

Soweit der Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurücktritt, erlischt dadurch der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung nicht, außer die Parteien haben etwas anderes vereinbart.*)

Soweit die erstinstanzlich obsiegende Partei ihren Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug zum Teil auf Zahlung umstellt, so kann dies eine Anschlussberufung darstellen, die nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO vorgegebenen besonderen Voraussetzungen unterliegt (BGB §§ 286305325339341436; ZPO § 533; KG, Urteil vom 25.06.2024 – 21 U 98/23; vorhergehend: LG Berlin, 24.08.2023 – 12 O 177/21; nachfolgend: BGH, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 129/24).

Neuerrichtung gilt als unverhältnismäßig, sofern Fassade trotz Mängeln funktionstauglich  0

Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand des Auftragnehmers gegenübersteht.

Regelmäßig besteht dann kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung, wenn die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich ist und die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern würde.

Enthält der Vertrag verschiedene Vertragsfristen und ist unklar, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen, so ist die Vertragsstrafenklausel intransparent und unwirksam.

Die Vertragsstrafenklausel ist auch dann unwirksam, soweit der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und sich eine Vertragsstrafenkumulation von über 5 % der Auftragssumme ergeben kann.

Die getroffene Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, sofern aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und ob der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen (IBRRS 2022, 3000; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, §§ 631633770 Abs. 2 BGB; OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 – 2 U 391/19; vorhergehend: LG Koblenz, 15.02.2019 – 8 O 168/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 632/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).