Posts for Tag : Vertragspflichten

Der teilende Bauträger ist kein Eigentümer  0

Sogenannten werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen. Die Ausübung dieses Anspruchs hat seit dem 01.12.20 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfolgen.*)

Bei der Errichtung der Anlage handelt der teilende Bauträger nicht als Wohnungseigentümer, sondern vielmehr lediglich in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle nicht plangerechter Errichtung der Anlage seitens des teilenden Bauträgers, stehen den Erwerbern lediglich vertragliche Ansprüche, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB zu. Dies gilt auch dann, soweit der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und dieser das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten nicht vertragskonform errichtet.* (IBRRS 2025, 1755; BGB § 1004 Abs. 1; WEG a.F. § 22 Abs. 1; WEG § 8 Abs. 3, § 9a Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1; BGH, Urteil vom 16.05.2025 – V ZR 270/23; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 22.11.2023 – 16 S 17/21; AG Neuruppin, 22.10.2020 – 46 C 29/19 WEG).

Kein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nach Kündigung  0

Kündigt der Besteller selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, so hat dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunktgegen gegen den Werkunternehmer noch ein, auch nur vorübergehendes, Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus der Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen.

Hingegen obliegt dem Unternehmer auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen. Die Aufwendungen des Unternehmers in Form der Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen daher der Erfüllung eigener Vertragspflichten.

Unwirksam ist eine Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns i. H. v. 80 % der geschuldeten Vergütung auf ein Anderkonto zu leisten hat, unwirksam (IBRRS 2023, 1555; BGB §§ 273320641 Abs. 3, §§ 648650g Abs. 4, § 650m Abs. 4, § 650o; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 21/22; vorhergehend: LG Halle, 28.01.2022 – 6 O 255/20).

Keine Kündigung im Bauvertragsrecht ohne Abmahnung  0

Die Kündigungstatbestände der VOB/B enthalten keine abschließende Regelung. Über die in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fälle hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag kündigen, falls aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des anderen Vertragspartners der Vertragszweck derart gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist.

Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist.

Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfristsetzung bzw. Androhung von vornherein keinen Erfolg verspricht, oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit dem Partner im Vertrag zu bleiben, bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, weiteren, Zeitspanne abzuwarten.

Eine unberechtigte Verweigerung des Ausgleichs von Abschlagsrechnungen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Ist aber nur ein geringer Betrag zur Zahlung offen, ist der Auftragnehmer gehalten, sich vor einer fristlosen Kündigung um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen (IBRRS 2020, 0332; GB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 5, 6, §§ 8914 Nr. 2 Satz 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 – 10 U 70/16;
vorhergehend: LG Heilbronn, 12.05.2016 – 21 O 93/08 KfH
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 53/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)