Posts for Tag : Vertragsparteien

Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2   0

Wenn und soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat die Planungsleistung eines Ingenieurs den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

Bei den Anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um technischen Regeln, die für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt werden und feststehen und welche insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten, Techniker durchweg bekannt und wegen deren fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig, anerkannt sind.

Anerkannte Regeln der Technik können in DIN- Normen zum Ausdruck kommen, wobei DIN- Normen keine Rechtnormen sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter zu qualifizieren sind.

Die DIN 18015-2, welche sich auf elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung bezieht, ist von ihrem Regelungsgehalt her nicht geeignet, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen (IBRRS 2023, 0866; BGB §§ 280633634; HOAI 2013 § 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 – 5 U 227/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 O 175/18).

Funktionsfähigkeit des Dampfbades  0

Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich einerseits nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, und andererseits nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

Der funktionale Mangelbegriff setzt voraus, dass der Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit mittels der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreichbar ist. Weiter hat dieser zu prüfen, ob die vorgefundenen Gegebenheiten in Form zur Verfügung gestellte Materialien, und Vorarbeiten Dritter, selbst bei ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg entgegenstehen könnten.

Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird durch die Herstellungspflicht überlagert, die zum Inhalt hat, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu liefern.

Dementsprechend hat ein Dampfbad, außer Dampf, eine ausreichende Luftzirkulation und Temperatur sicherzustellen. Das vom Auftragnehmer erstellte Werk ist mangelhaft, sofern es diese Anforderungen nicht erfüllt (IBRRS 2022, 2941; BGB §§ 633634637 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 25.01.2021 – 28 U 4343/20 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 – 28 U 4343/20 Bau; LG Deggendorf, 25.06.2020 – 33 O 142/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 204/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Kein Hinderungsgrund aufgrund Widerspruchs in der Leistungsbeschreibung  0

Aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrages ergibt sich eine Kooperationspflicht. Daraus folgen erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere in Bezug auf die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten.

Eine Kooperation setzt das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes voraus. Dies setzt die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraus. In der Baupraxis bedeutet dies ein stetes Kommunizieren der Vertragspartnern, in Form des Informationsaustausches durch gegenseitiges Herbeiführen der notwendigen Entscheidungen, was wiederum der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken dient.

Widersprüche zwischen Plänen und sonstigem beschriebenen Leistungsinhalt haben nicht zur Folge, dass der Auftragnehmer sich auf den Standpunkt stellen kann, dieser könne nach den vorgelegten Plänen nicht bauen. Vielmehr hat der Auftragnehmer das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen, um die Problempunkte im Einzelnen zu klären (BGB § 242; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3; LG Bonn, Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 86/19 (nicht rechtskräftig; Ber: OLG Köln, Az. 19 U 131/21)

Kein Schadensersatz wegen Verzugs ohne vorherige Fristsetzung bei nachweislichem Erhalt der VOB/B  0

Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher reicht der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht aus, um die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen.

Notwendig ist es vielmehr, dass der die VOB/B als Vertragsbedingung stellende Auftragnehmer dem Verbraucher den Text der VOB/B aushändigt, oder diesem übersendet, oder ihm auf sonstige Weise die Kenntnis vom Inhalt der Bestimmungen verschafft. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Verbraucher um einen beruflich nicht im Baurecht tätigen Rechtsanwalt handelt.

Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass ihm der Text der VOB/B nicht übergeben wurde, soweit sich im Vertragstext unmittelbar über der Unterschrift der Vertragsparteien der Passus „die VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B wurde mir ausgehändigt“ findet.

Die Bestimmungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 VOB/B halten einer Inhaltskontrolle stand. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor einer Kündigung wegen Verzugs keine Frist zur Fertigstellung setzt, steht Ersterem kein Anspruch auf Schadensersatz zu (IBRRS 2021, 1452; BGB § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 2, § 309 Nr. 8b; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 2; OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2020 – 4 U 63/19; vorhergehend: LG Hamburg, 11.07.2019 – 304 O 138/18, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 129/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Eintritt des Erwerbers in neuen Mietvertrag  0

Regeln Vertragsparteien eines bereits bestehenden gewerblichen Mietverhältnisses ihre Rechte und Pflichten durch Abschluss eines neuen Mietvertrages neu und stellt sich dieser neue Mietvertrag nicht nur als bloße Verlängerung des vorherigen dar, richten sich die Rechte und Pflichten eines erst danach gemäß § 566 BGB in das Mietverhältnis auf Vermieterseite eintretenden Erwerbers ausschließlich nach dem neuen Mietvertrag, soweit in diesem nichts anderes bestimmt ist.

Für die Frage des Bestehens von Mängeln oder Schadensersatzansprüchen des Erwerbers wegen Beschädigung des Mietobjekts ist dann der Zustand des Mietobjekts bei Abschluss des neuen Mietvertrags maßgeblich.

Eine Haftung des Mieters für von ihm während der Dauer des vorherigen Mietvertrags verursachte Schäden besteht dann gegenüber dem Erwerber nicht ( BGB §§ 241280281566 Abs. 1, § 578; IBRRS 2020, 0631; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2018 – 30 U 90/17; vorhergehend: LG Detmold, 27.07.2017 – 8 O 62/11)

Der Bauunternehmer hat den angelieferten Frischbeton zu prüfen  0

Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Kaufvertrag. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer, vorliegend ein Generalunternehmer, den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen ( IBRRS 2019, 2922; BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 651 Satz 1, §§ 633634 Nr. 4; HGB § 377; OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 47/15; vorhergehend: LG Bonn, 18.03.2015 – 13 O 68/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 326/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Vorvertrag statt Absichtserklärung  0

Vereinbaren die Vertragsparteien, bei zwei Projekten zusammenzuarbeiten und dass ein Rücktrittsrecht nur unter besonderen Umständen bestehe, handelt es sich insoweit um einen bindenden Vorvertrag und nicht lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung.

 

So kann ein Vorvertrag über die Planung und den Bau von vier Messeständen die Verpflichtung begründen, später einen Hauptvertrag zu schließen (IBRRS 2017, 3724; BGB §§ 154, 280 Abs. 1, §§ 631, 632; OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2016 – 3 U 188/15; vorhergehend: LG Aschaffenburg, 11.08.2015 – 1 HKO 78/14).

Die Länge der Gewährleistungsfrist kann sich bei entsprechender Vereinbarung nach dem Abnahmeprotokoll richten und geht damit dem Bauvertrag vor.  0

Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markieren soll und wird darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung angegeben, handelt es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Verhältnis zu früheren vertraglichen Regelungen, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen.

 

Entsendet die Bauvertragspartei zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, muss diese sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, soweit den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widersprochen wird (Anschluss an BGH, IBR 2011, 189).

 

Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleistungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers.

 

Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben.

Klagt der Auftragnehmer auf Herausgabe der von ihm gestellten (Gewährleistungs-) Bürgschaftsurkunde ist die Klage auf Herausgabe der Urkunde an die Bürgin, nicht an den klagenden Auftragnehmer zu richten (BGB §§ 164, 242, 765; VOB/B § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1; Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015 – VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn. 18 = IBRRS 2015, 2256; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 – 21 U 183/15vorhergehend: LG Duisburg, 13.08.2015 – 4 O 390/11

Wohnraummietrecht ist anwendbar, soweit die schriftliche Kündigung unter Angabe von Gründen vereinbart ist  0

Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter, z. B. in Form eines gemeinnütziger Vereins, die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren.

 

Es reicht hierfür zwar nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit „Mietvertrag für Wohnräume“ überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573 c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnraummietrecht gilt aber dann als vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss (KG, Urteil vom 27.08.2015 – 8 U 192/14 (nicht rechtskräftig)).