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Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse ist VOB/B-Text auszuhändigen  0

Nur wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf deren Bedingungen hinweist, bzw. dieser die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei schließlich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist, kann die VOB/B Bestandteil eines Bauvertrags werden.

Eine sogenannte nicht vertraute Partei kann nur dann in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis nehmen, wenn dieser der Text der VOB/B spätestens bei Vertragsschluss bekanntgegeben wird.

Der bloße Hinweis auf die VOB/B im Vertrag genügt für eine wirksame Einbeziehung lediglich dann, soweit die Vertragspartei des Verwenders Unternehmer ist, Kenntnisse im Baurecht hat, selbst schon mit der VOB/B vertraut ist, oder ein mit den Bedingungen Vertrauter, wie z. B. ein Architekt, die Vertragspartei vertritt.

Gegenüber Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse genügt der bloße Hinweis, ohne Übergabe der VOB/B, nicht .

Schon vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung kann der Besteller zurücktreten, soweit offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein werden. Das Gleiche gilt, soweit der Schuldner/Unternehmer die Vertragserfüllung vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit entfallen ist, oder Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Unternehmer die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann (IBRRS 2022, 2574; BGB § 281 Abs. 1, § 305 Abs. 2, § 323 Abs. 1, 4; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 – 21 U 125/18; vorhergehend: OLG Hamm, 28.01.2020 – 21 U 125/18; LG Essen, 05.07.2018 – 4 O 42/17).

Wer zum Termin kommt, gilt auch als bevollmächtigt  0

Sofern sich die Parteien eines Werkvertrags darüber einig sind, dass der Versuch einer Inbetriebnahme durchgeführt werden soll und entsenden diese zu diesem Zweck ihre Techniker zur Durchführung und ggf. Protokollierung, so ist die eventuelle Vorstellung der Techniker, dass keine Inbetriebnahme stattfinde, nicht relevant.

Wenn eine Vertragspartei einen Mitarbeiter zum Termin schickt, an welchem die Inbetriebnahme stattfinden soll, darf die andere Vertragspartei davon ausgehen, dass der Mitarbeiter zu allen mit der Inbetriebnahme zusammenhängenden Rechtshandlungen bevollmächtigt ist.

Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter bisher lediglich für die technische Seite des Projekts zuständig war ( IBRRS 2022, 1235; BGB § 166 Abs. 2, § 167 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 320641 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 22.05.2019 – 7 U 2782/18; vorhergehend: LG München I, 29.06.2018 – 3 HK O 5784/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 143/19 (Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache).

Übliche Vergütung geschuldet, soweit Vergütungsvereinbarung nicht nachgewiesen.  0

Die übliche Vergütung wird nicht nur geschuldet, wenn bewiesen ist, dass es an einer Vergütungsvereinbarung fehlt, sondern auch dann, wenn feststeht, dass ein Werkvertrag geschlossen wurde. Dasselbe gilt, wenn keiner Vertragspartei der Nachweis einer streitigen Vergütungsvereinbarung gelingt (IBRRS 2021, 1313; BGB §§ 631632 Abs. 2, §§ 633640; LG München I, Urteil vom 05.03.2021 – 11 O 14347/19).

Maßgeblich ist der Vertragsinhalt  0

Hinsichtlich der für ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden spricht die Vermutung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit (BGH, IBR 2002, 574).

Soweit eine Vertragspartei sich darauf beruft, dass entgegen dieser Vermutung in dem Vertrag nicht alle zwischen den Parteien getroffenen Abreden beurkundet seien, folglich eine Formunwirksamkeit des Vertrags behauptet, ist diese insoweit darlegungs- und beweisbelastet.

Soweit der Bauträger behauptet, dieser habe sich mit dem Erwerber vor Vertragsschluss auf den Entfall einer Leistung verständigt, muss er darlegen und zu beweisen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen, zwischen welchen Personen mit welchem konkreten Inhalt eine diesbezügliche Einigung getroffen worden sein soll (IBRRS 2020, 1501; BGB §§ 125311b Abs. 1; LG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 – 2 U 1212/18; vorhergehend: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 U 1212/18; LG Koblenz, 21.09.2018 – 8 O 48/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 138/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)