Posts for Tag : Vertragsinhalt

Kein Nachtrag trotz höherer Kosten bei kalkulatorisch unklarer Leistungsbeschreibung  0

Eine kalkulatorisch unklare Leistungsbeschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach akzeptieren, sondern sollte sich insoweit ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe erläutern lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die beabsichtigte Bauausführung aus der Leistungsbeschreibung nicht nachvollziehbar ergibt, der Auftragnehmer bei der Kalkulation darauf aber maßgeblich abstellen will (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.06.1987 – VII ZR 107/86, IBRRS 1987, 0611).

Sofern die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für eine zuverlässige Kalkulation nicht ausreichen, sollte dieser nicht „ins Blaue hinein“ mit der für diesen günstigsten Ausführungsvariante kalkulieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.06.1987 – VII ZR 107/86, IBRRS 1987, 0611).

Ist die vermeintlich geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang umfasst, ist die Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B nicht anwendbar, beispielsweise weil ein bestimmter vertraglicher Erfolg auf Basis einer offensichtlich kalkulatorisch unklaren Leistungsbeschreibung angeboten worden ist (Anschluss an BGH, IBR 1992, 349).

Die Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs kann auf der Übergabe geänderter Pläne basieren. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber die Absicht hat, das beschriebene Leistungssoll zu ändern. Dieser kann genauso gut davon ausgehen, dass die geforderte Ausführung von der vertraglichen Leistung umfasst und mit den vereinbarten Preisen abgegolten ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Änderungsanordnung verstehen kann. Der Auftragnehmer muss davon ausgehen dürfen, dass dem Auftraggeber bewusst ist, dass dieser etwas anderes möchte, als ursprünglich vereinbart.

Erkennt der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung anders versteht als er, muss dieser den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er bei seiner Kalkulation von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und durch die vorgesehene Ausführung ein Mehraufwand entstehen wird. Nur in diesem Fall darf er in der Übergabe geänderter Pläne eine Änderungsanordnung sehen (BGB §§ 133157166 Abs. 2, § 242; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6; OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2022 – 1 U 29/21
vorhergehend: LG Flensburg, 01.04.2021 – 2 O 373/13; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 247/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Auftraggeber hat für Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen  0

Der Auftraggeber hat im Rahmen des Werkvertrags alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu schützen.

Auch bei Werkverträgen gehört es regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht des Auftraggebers, soweit dieser die Arbeitsräume und/oder das Arbeitsgerät zur bereitstellt, auch auf die Arbeiter des Auftragnehmers erstreckt, sofern es sich dabei um einen abgrenzbaren, bzw. bestimmbaren, Personenkreis handelt.

Die Schutzpflichten des Auftraggebers erstreckt sich auch die Pflicht, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt auch die Absturzsicherung eines Treppenauges (BGB §§ 249280; UVV Bauarbeiten §§ 12, 12a; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2021 – 12 U 293/20
vorhergehend: LG Darmstadt, 20.10.2020 – 13 O 407/18).

Maßgeblich ist der Vertragsinhalt  0

Hinsichtlich der für ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden spricht die Vermutung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit (BGH, IBR 2002, 574).

Soweit eine Vertragspartei sich darauf beruft, dass entgegen dieser Vermutung in dem Vertrag nicht alle zwischen den Parteien getroffenen Abreden beurkundet seien, folglich eine Formunwirksamkeit des Vertrags behauptet, ist diese insoweit darlegungs- und beweisbelastet.

Soweit der Bauträger behauptet, dieser habe sich mit dem Erwerber vor Vertragsschluss auf den Entfall einer Leistung verständigt, muss er darlegen und zu beweisen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen, zwischen welchen Personen mit welchem konkreten Inhalt eine diesbezügliche Einigung getroffen worden sein soll (IBRRS 2020, 1501; BGB §§ 125311b Abs. 1; LG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 – 2 U 1212/18; vorhergehend: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 U 1212/18; LG Koblenz, 21.09.2018 – 8 O 48/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 138/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ohne Stundenlohnvereinbarung keine Stundenlohnvergütung  0

Soll zwischen den Parteien ein schriftlicher Bauvertrag geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst zustande, wenn die Vertragsurkunde erstellt ist.


Besprechungsergebnisse aus der vorangegangenen Verhandlungszeit können nur dann Relevanz haben, wenn dies zum zuletzt niedergelegten Vertragsinhalt passt. Der schriftliche Bauvertrag birgt die (widerlegbare) Vermutung der Vollständigkeit.


Ist das Leistungsverzeichnis unvollständig, steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der „fehlenden“ Leistungen im VOB- Vertrag nur dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn die in § 1 Abs. 3 oder 4 VOB/B und § 2 Abs. 5 oder 6 bzw. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Auftragnehmer seine (Ur-)Kalkulation offen gelegt hat.

Die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist nur dann als Stundenlohn zu vergüten, soweit die Bauvertragsparteien eine Stundenlohnvereinbarung geschlossen haben (IBRRS 2019, 2170; BGB § 154 Abs. 2; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6, 8, 10; OLG München, Urteil vom 07.06.2016 – 9 U 1677/15; vorhergehend: LG München I, 31.03.2015 – 41 O 13513/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 179/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)