Posts for Tag : vertragsgerecht

Abnahme kann vorzeitig erklärt werden  0

Für die Abnahme ist eine Vollendung des Werks nicht ausnahmslos Voraussetzung. Nach den Gesamtumständen kommt es maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Auftraggebers auftragnehmerseits dahingehend zu verstehen ist, dass dieser die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht einstuft. Ob die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist, ist demgegenüber nicht hinderlich.

Auch eine vorzeitige Abnahme kann durch den Auftraggeber erklärt werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.

Soweit eine Abnahme unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls erfolgt, welches Mängel enthält, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar (IBRRS 2022, 0024; BGB § 640; OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 – 4 U 163/12; vorhergehend: LG Neubrandenburg, 27.11.2012 – 4 O 133/02; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.07.2021 – VII ZR 239/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei Ausübung des Optionsrechts, ist der Wortlaut der Erklärung maßgeblich  0

Sofern der Mietvertrag ein einmaliges Optionsrecht über neun Jahre vorsieht und der Mieter erklärt , dass dieser das Optionsrecht ausübe und den Mietvertrag um acht Jahre verlängern wolle, dann ist das Optionsrecht nicht ausgeübt.

Schließlich ist nach dem objektivem Empfängerhorizont nicht auszuschließen, dass der Mieter zwar das Optionsrecht ausüben wollte, allerdings zu anderen, als den vertraglich vorgesehenen Bedingungen, nämlich acht, statt neun Jahre (IBRRS 2021, 2931; BGB §§ 133157242545546 Abs. 1, §§ 566580a Abs. 2; LG Köln, Urteil vom 19.11.2020 – 2 O 284/19; vorhergehend: OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 – 22 U 205/20; nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 – 22 U 205/20.

Abnahme der Tragwerksplanerleistung durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?  0

Mit der Abnahme des Werks beginnt die Verjährung der Mängelansprüche. Die Abnahme erfolgt in der Regel dadurch, dass der Auftraggeber das hergestellte Werk körperlich annimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung in der Hauptsache als vertragsgerecht akzeptieren.

Obwohl das Werk des Tragwerkplaners ein geistiges Werk ist, ist es genauso abnahmefähig, wie das Architektenwerk. Die Abnahme setzt die Ausführung des Bauwerks nicht voraus.

Beim Werk eines Tragwerkplaners liegt eine konkludente Abnahme vor, soweit der Auftraggeber dessen Pläne entgegennimmt und diesem gegenüber zu erkennen gibt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billige.

Eine zeitnahe Bezahlung der nicht als solcher bezeichneten Honorarschlussrechnung lässt insbesondere bei Laien nicht auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen. Der Auftraggeber ist eine angemessene Prüffrist zuzugestehen.

Im Falle eines Tragwerksplaners beträgt die angemessene Prüffrist mindestens drei Monate ab Rechnungstellung (IBRRS 2021, 1708; BGB §§ 633634634a640;
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2019 – 29 U 201/17
vorhergehend: LG Gießen, 24.10.2017 – 2 O 73/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 201/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Abnahme trotz fehlender Restleistungen  0

Die Abnahme ist auch dann durchführbar, wenn das Werk noch nicht vollständig erbracht ist. Maßgeblich ist, ob die erbrachte Leistung nach den gesamten Umständen als im Wesentlichen vertragsgerecht angesehen wird.

In besonderen Einzelfällen, wie z. B. hinsichtlich einer Baustelle in Kanada und bereits gebuchtem Rückflug nach Deutschland kann eine Abnahme auch dann erfolgen, wenn „elementare Leistungen“ fehlen und der Auftraggeber dennoch erklärt, dass „soweit alles wunderbar sei“ (IBRRS 2019, 3316, BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017 – 27 U 3351/16 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 27.12.2016 – 27 U 3351/16 Bau
LG Kempten, 18.07.2016 – 13 O 2440/11; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – VII ZR 75/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)