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Nichtigkeit des Bauvertrags wegen fehlendem Eintrag in der Handwerksrolle  0

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, hat dies nur dann die Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags zur Folge, wenn der Auftraggeber den Verstoß des Auftragnehmers kennt und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Die Leistung gilt als vom Auftraggeber schlüssig (konkludent) abgenommen, wenn dessen Verhalten den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Abgesehen von der Ingebrauchnahme und Nutzung ist hierfür eine angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist notwendig, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.

Einer Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus (IBRRS 2019, 3810; BGB § 134633 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 640; SchwArbG § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 2 OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 – 11 U 138/17
vorhergehend: LG Hamburg, 22.06.2017 – 313 O 29/15;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 212/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine konkludente Abnahme der Architektenleistung, soweit nach Einzug Mängel gerügt werden  0


Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren in fünf Jahren, soweit nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel auszugehen ist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Die Leistung des Architekten kann anstatt ausdrücklich auch konkludent durch schlüssiges Verhalten abgenommen werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

 

Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

 

Dringt z. B. über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und erkundigt sich der Auftraggeber bei dem Architekten, ob das Gebäude im Übrigen dicht sei, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags, der durch die Auskunftserteilung angenommen wird.

 

Bei einem auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Soweit die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig ist, muss der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen (BGB § 280 Abs. 1, § 633 Abs. 2 Satz 1, § 634 Nr. 4, § 634a Abs. 1, 2, §§ 640, 662; HOAI 2002 § 15 OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 8 U 16/14; vorhergehend: LG Baden-Baden, 17.01.2014 – 4 O 143/13).