Posts for Tag : Vertragsgemäßer Gebrauch

Entfernungspflicht des Mieters bezüglich vorgenommener Einbauten.  0

Die Erbengemeinschaft als solche ist nicht rechts- und somit nicht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO.

Dem Vermieter steht es frei, den Erben des Mieters, oder die Rechtsnachfolger des Mieters, alternativ bzw. kumulativ in Anspruch zu nehmen.

Der Mieter ist bei Vertragsende grundsätzlich gehalten, das Mietobjekt, von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen (§ 538 BGB), in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Weitergehende Veränderungen, zum Beispiel Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen, hat der Mieter zu beseitigen.

Die Rückbaupflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben hatte. Mit einer solchen Zustimmung ist auch ohne besonderen Vorbehalt grundsätzlich nicht das Einverständnis verbunden, eine Änderung auf Dauer, nämlich über das Vertragsende hinaus, hinzunehmen.

Anders verhält sich dies allerdings bei auf Dauer angelegten, rechtmäßigen, nicht auf die speziellen Bedürfnisse bzw. den Geschmack des Mieters abgestellten, Baumaßnahmen, die nur mit erheblichem Kostenaufwand beseitigt werden können und deren Entfernung das Mietobjekt in einen schlechteren Zustand zurückversetzen würde.

In derartigen Fällen kann erwartet werden, dass der Vermieter bei Erteilung der Erlaubnis keinen sogenannten Entfernungsvorbehalt macht, so dass in der Zustimmung ausnahmsweise auch ein Verzicht auf den Rückbau gesehen werden kann.

Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Rückbaus ist auch neben der titulierten Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig.

Der Erbe übernimmt eine etwaige Rückbauverpflichtung des Erblassers, sowie im Falle der Nichterfüllung eine sich hieraus ergebende Schadensersatzpflicht (IBRRS 2019, 1159;
BGB § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 281 Abs. 2, § 546 Abs. 1, §§ 563b1967 Abs. 1; LG Bochum, Urteil vom 22.02.2019 – 10 S 26/18; vorhergehend: AG Witten, 04.09.2018 – 2 C 706/17).

Zur Duldungspflicht des Mieters für umfangreiche Umbaumaßnahmen des Vermieters  0

Mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen für den Mieter durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, kann der Vermieter das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich dessen Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören.

Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, hat der Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann zu dulden, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre.

Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen (IBRRS 2019, 1040;
BGB § 535 Abs. 1, §§ 858862 Abs. 1 Satz 1, 2; ZPO § 940;
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2019 – 2 U 3/19 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 08.01.2019 – 2-28 O 246/18).

Keine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer bei geringfügiger Toleranzüberschreitung  0

Eine Nacherfüllung einer Bauwerkleistung, wie z. B. einer Stahlwangentreppe, kann wegen Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Toleranzüberschreitung aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht. Jedenfalls dann nicht, wenn diese keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig, wie z. B. durch einen vollständigen Neueinbau der Treppe, und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.

Soweit die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern ist, entfällt auch der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers (IBRRS 2018, 3480; BGB §§ 633634635 Abs. 3, § 637OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2018 – 29 U 152/17; vorhergehend: LG Hanau, 07.09.2017 – 4 O 125/12).

Kein vertragsgemäßes Verhalten bei übermäßigem Rauchen in der Wohnung  0

Das Rauchen in einer Mietwohnung stellt dann keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr dar und führt zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn dadurch eine Verschlechterung der Wohnung eintritt, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 IV S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lässt, sondern zusätzliche Instandsetzungsarbeiten erfordert (BGB § 280 Abs. 1; LG Hannover, Urteil vom 29.02.2016 – 12 S 9/13).