Posts for Tag : Vertragserfüllungsbürgschaft

Einzelpreis- Erhöhungen aufgrund von Mengenminderungen erfolgen kalkulatorisch.  0

Wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam, die nicht nur eine Preisanpassung wegen Mengenänderungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern zusätzlich auch eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt(vgl. BGH, IBR 2016, 3).

Die Berechnung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises wegen Unterschreitung des Mengenansatzes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfolgt bei kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise.

Infolge der Mengenminderung ist die entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis, auszugleichen.

Dabei kann der Auftragnehmer auch für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (sog. Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B Ausgleich verlangen (vgl. BGH, IBR 2012, 188); BGB §§ 133305c Abs. 1, §§ 307632a Abs. 1 Satz 1; VOB/B § 2 Abs. 3, § 16; IBRRS 2024, 0842; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 – 12 O 8630/20).

Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen, sofern förmliche Abnahme vereinbart  0

Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B sind sowohl die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B, als auch die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme), ausgeschlossen.

Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine – vereinbarte – empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel in Frage. Hierdurch wird der Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 10 %, welche „sämtliche Ansprüche“ absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht klar geregelt wurde, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückzugeben ist, oder der Sicherungsumfang nach Abnahme auf andere Art und Weise auf 5 % beschränkt ist (BGB §§ 305307 Abs. 1, § 765; VOB/B § 12; Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126); OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 – 28 U 9184/21 Bau; vorgehend OLG München, Beschluss vom 01.02.22- 28 U 9184/21 Bau, LG München I vom 17.12.2021- 14 HK O 4100/20).

Eine Klausel, nach der Bürgschaftsaustausch erst nach Empfang der Schlusszahlung stattfindet, ist umwirksam  0

Die vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer „nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche“ fordern kann, dass die 5%ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (AGB- Gesetz §§ 9 ff.; BGB §§ 305 ff., 765, 768 Abs. 1 Satz 1, § 821; OLG München, Urteil vom 04.05.2016 – 13 U 1145/15 Bau; vorhergehend:LG Traunstein, 27.02.2015 – 1 O 4031/13; nachfolgend:BGH, 13.07.2016 – VII ZR 144/16 (NZB zurückgenommen)