Posts for Tag : Verhältnis der Miteigentumsanteile

Sonderumlage nach gesetzlichem Verteilungsschlüssel und damit in der Regel nicht nach Wohnfläche  0

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen hat.

 

Lässt sich anhand der Teilungserklärung weder ausdrücklich noch durch Auslegung ermitteln, dass für Instandhaltung und Instandsetzung ein anderer als der gesetzliche Verteilungsschlüssel gelten soll, kann die Eigentümerversammlung nicht beschließen, dass eine Sonderumlage zur Finanzierung der beschlossenen Sanierungsarbeiten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorgenommen werden soll (WEG §§ 13, 16 Abs. 4, § 46; AG Hamburg, Urteil vom 24.11.2016 – 35a C 106/16).

Bei widersprüchliche Angaben ist der Wortlaut der Teilungserklärung maßgebend  0

Weichen die Angaben einer Bauzeichnung, z. B. in Form der Größe der tatsächlichen Fläche, von den Angaben der Teilungserklärung ab, ist der Wortlaut der Teilungserklärung entscheidend.
Der Wohnungseigentümer ist den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen. Dieser Anteil bemisst sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 47 GBO).
Wird der Verwaltung ein Budget von bis zu 2.000.- € für Reparaturen eingeräumt, widerspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Richtet ein Verwalter ein Online- Portal ein, muss dieses allen Mitgliedern der WEG zugänglich sein. Der Ausschluss eines Wohnungseigentümers ist nur zulässig, wenn dieser das Online- Portal für eigene Zwecke gleich welcher Art missbraucht (LG Dortmund, Beschluss vom 22.05.2015 – 1 S 13/15; nachfolgend: LG Dortmund, 03.08.2015 – 1 S 13/15, GBO § 47; WEG §§ 16, 26).