Die übliche Vergütung wird nicht nur geschuldet, wenn bewiesen ist, dass es an einer Vergütungsvereinbarung fehlt, sondern auch dann, wenn feststeht, dass ein Werkvertrag geschlossen wurde. Dasselbe gilt, wenn keiner Vertragspartei der Nachweis einer streitigen Vergütungsvereinbarung gelingt (IBRRS 2021, 1313; BGB §§ 631, 632 Abs. 2, §§ 633, 640; LG München I, Urteil vom 05.03.2021 – 11 O 14347/19).