Posts for Tag : Vergütung

Eine Nachtragsvereinbarung stellt keinen neuen Vertrag dar  0

In der Regel liegt lediglich eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor, wenn der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers geänderte oder zusätzliche Leistungen ausführt. Dann richtet sich die Vergütung nach dem bereits vereinbarten Preisgefüge.

Schließen die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags allerdings einen gänzlich neuen Vertrag, in Form eines sog. Anschluss- oder Folgeauftrags, ohne eine Einigung über die Höhe des Werklohns getroffen zu haben, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (IBRRS 2024, 2439; BGB § 632 Abs. 2; VOB/B § 2 Abs. 5, 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2024 – 22 U 98/23; vorhergehend: OLG Düsseldorf, 16.02.2024 – 22 U 98/23
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2023 – 22 U 98/23; LG Krefeld, 23.03.2023 – 5 O 96/21
).

Bei Möglichkeit zum Einbehalt von Werklohn, ist keine Kostenvorschussklage erforderlich  0

Im Anschluss an eine mängelbedingte Kündigung des Bauvertrags kann der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags einen Vorschuss für die prognostizierten Mangelbeseitigungskosten fordern. Kann der Auftraggeber allerdings den Werklohn einbehalten, besteht ein derartiger Anspruch nicht.

Die Abrechnung des Pauschalvertrags nach Kündigungsausspruch hat dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Auftragnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Kündigung ziehen darf. Vielmehr schuldet der Auftraggeber eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht (BGH, IBR 1995, 455). Folglich ist zwischen der Vergütung für erbrachte Leistungen und derjenigen für nicht erbrachte Leistungen zu differenzieren.

Die Abrechnungsgrundsätze für den gekündigten Pauschalvertrag gelten nicht nur für die Prüfbarkeit der Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung, sondern gleichzeitig auch für die Prüfung der Schlüssigkeit der Vergütungsklage (IBRRS 2024, 2432; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.07.2022 – 2 U 247/21; BGB §§ 633634637 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 5 Nr. 2; vorhergehend: LG Oldenburg, 08.12.2021 – 4 O 638/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2024 – VII ZR 154/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB Anspruch auf Vergütung nur für mangelfreie Leistung  0

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt und kündigt der Unternehmer den Bauvertrag anschließend, steht Letzterem eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur zu, soweit dieser die Leistung tatsächlich erfüllt und damit mangelfrei erbracht hat.

Der Umfang des dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen zustehenden Vergütungsanspruchs wird durch zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Mängel beschränkt. Diesbezüglich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen und die volle Vergütung zu verlangen, oder sich ohne Mängelbeseitigung auf eine reduzierte Vergütung zu beschränken (IBRRS 2024, 2036; BGB a.F. § 648a Abs. 5; BGB § 650f Abs. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 5 U 33/23).

Auch der Architekt hat eine konkrete bauablaufbezoge Darstellung vorlegen  0

Kommt es zu schwerwiegenden, unvorhersehbaren und nicht vom Architekten zu vertretenden Bauzeitverzögerungen generiert dies nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlageeinen Anspruch auf Anpassung des Architektenhonorars.

Voraussetzung für die schlüssige Darlegung eines Honoraranpassungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen bei Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe (IBRRS 2024, 0966; BGB §§ 133157313; HOAI 2009 § 4; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2021 – 16 U 182/20; vorhergehend: OLG Köln, 28.07.2021 – 16 U 182/20; LG Aachen, 27.10.2020 – 12 O 182/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 16/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Notwendige Angaben für ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  0

Bei einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses, auf dem Grundstück des Verbrauchers handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag und nicht um einen Bauträgervertrag.

Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.

Die Widerrufsbelehrung hat außer dem Namen, die ladungsfähige Anschrift, sowie die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu beinhalten. Diese Pflichtangaben sind in einer einheitlichen Belehrung zusammenzufassen.

Ist der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt worden, beginnt die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Die seitens des Auftragnehmers vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, soweit die Klausel nicht den Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, enthält.

lediglich für erbrachte Leistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen. Als bereits erbracht gelten diejenigen Bauleistungen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk eingebracht sind, bzw. die bereits in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann, sofern die Bauleistung selbst nicht realisiert worden ist, keine Vergütung durch den Auftragnehmer geltend gemacht werden (BGB §§ 355356e632a650i650l; EGBGB § 3; GewO § 34c Abs. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 – 22 U 100/23).

Unternehmer muss das Gegenteil beweisen, sofern Besteller sich auf niedrigere Vergütung beruft  0

Der Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn setzt voraus, dass keinerlei Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Für diese Voraussetzung ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet.

Behauptet der Besteller, er habe sich mit dem Unternehmer auf die Höhe des Werklohns geeinigt, hat dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, mit welchem konkreten Inhalt, wann und wo und mit wem und unter welchen Umständen die von diesem behauptete Preisvereinbarung geschlossen worden ist.

Genau so verhält es sich, soweit der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller jedoch geltend macht, man habe einen niedrigeren Werklohn vereinbart (IBRRS 2023, 0730; BGB § 632 Abs. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 – 22 U 118/22).

Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Fälligkeitsvoraussetzung  0

Der Auftragnehmer kann nach Eintritt der Schlussrechnungsreife keine Abschlagsforderungen mehr geltend machen.

Der Auftragnehmer ist bei Verwendung einer Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist daher unwirksam. Jedenfalls gilt dies dann, wenn bereits die Nichtvorlage einer einzigen Bescheinigung dazu führt, dass die Forderung insgesamt nicht fällig wird (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446).

Der Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ist weder dazu verpflichtet, noch kann dieser durch eine vorformulierte Klausel dazu verpflichtet werden, den Generalunternehmer über die mangelnde Zahlung des Mindestlohns zu informieren (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446); IBRRS 2023, 0634; BGB §§ 273, § 307 Abs.1, 2; MiLoG § 13; VOB/B § 16; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 – 21 U 30/22).

Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten, sofern Bestandsrisiko übernommen wurde  0

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Nachtragsvereinbarung über Sanierungsarbeiten, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung „sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind“ und er „aufgrund von Bestandrisiken (…) keine weiteren (…) Vergütungsansprüche gelten machen“ wird, kann für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, soweit das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

Eine Anordnung des Auftraggebers i. S. d. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor, soweit die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage selbst aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand später als unzutreffend erweist ( BGB §§ 133157313779; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 – 5 U 51/19; vorhergehend:
LG Duisburg, 24.01.2019 – 4 O 278/16; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – VII ZR 61/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).

Bedenkenanmeldung schützt vor Verzugskündigung  0

Dem Auftragnehmer eines VOB-Vertrags kann der Auftrag von Aufraggeber entzogen werden, soweit der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, oder mit der Vollendung in Verzug gerät und eine gesetzte angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

Ein Verzug des Auftragnehmers tritt nicht ein, soweit dieser einer Weisung des Auftraggebers nicht folgt, der seine geltend gemachten Bedenken treuwidrig nicht berücksichtigt.

Eine Anweisung des Auftraggebers ist dann treuwidrig, wenn danach die Werkleistungen auf eine gegen den Bauvertrag und gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise erbracht werden soll, aber gleichzeitig keinerlei Freistellung von der Gewährleistung erfolgt. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, sich einem seiner begründeten Meinung nach ernstlich drohenden Gewährleistungsfall nicht absehbaren Ausmaßes aufzwingen zu lassen, besteht nicht.

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern hat die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels, oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird, steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Dem Auftragnehmer obliegt die Beweislast für die Treuwidrigkeit der Anweisung des Auftraggebers.

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Verzugs, obwohl der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht hat, ist die Kündigung unwirksam, bzw. mangels Vorbehalt, bzw. Klarstellung, regelmäßig als freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

Bei freier Kündigung eines Pauschalpreisvertrags muss für die Abrechnung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unterschieden werden. Die Darlegungslast für das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis obliegt dem Auftragnehmer.

Sind zur Bewertung der erbrachten Leistungen keinerlei Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss vorhanden, oder nicht ergiebig, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind.

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag „frei“, muss sich der Auftragnehmer auf seine Vergütung den Erwerb anrechnen lassen, der zweifelsfrei durch die Kündigung verursacht ist, d. h. ohne die Kündigung müsste der anderweitiger Erwerb ausgeblieben sein.

Vor allem sog. Füllaufträge können als anderweitige Verwendung der Arbeitskraft angesehen werden. Dies sind vor allem Aufträge, die der Auftragnehmer aufgrund der durch die Kündigung freigewordenen Kapazitäten ersatzweise angenommen hat, oder die schon vorlagen, oder die nunmehr vorgezogen werden konnten, ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch Verluste entstehen.

Eine Anrechnung durch das Vorziehen bereits vorliegender Aufträge hat nicht zu erfolgen, wenn die dadurch entstehenden späteren Auftragslücken nicht ihrerseits wieder durch Folgeaufträge aufgefüllt werden können.

Nach Vertragsschluss hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Lücken und Unklarheiten im Leistungsverzeichnis hinzuweisen.

Soweit der Auftragnehmer seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz des hieraus entstandenen Schadens. Gleichzeitig scheidet ein Annahmeverzug des Auftraggebers aus (IBRRS 2022, 2403; BGB a.F. § 649 Satz 2; BGB §§ 280642648 Satz 2; VOB/B § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 1 Nr. 2; OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 – 22 U 1689/20; vorhergehend: LG Dresden, 16.07.2020 – 10 O 424/15).