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Bereits die geringfügige Abweichung vom Bausoll kann einen wesentlichen Mangel darstellen  0

Ein Sachmangel liegt bei einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit.

Unangemessen und unwirksam ist eine sog. Bagatellklausel in einem Bauträgervertrag, wonach „Abweichungen von der Baubeschreibung (…) keinen Mangel darstellen, soweit sie (…) geringfügig und für die Vertragsparteien zweckmäßig sind“, da dies den Erwerber einseitig benachteiligt.

Ist die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zugesichert und fehlt es an einer wirksamen Abweichungsklausel, stellt die Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder sogar höherwertig als das versprochene Material ist, einen wesentlichen Mangel dar.

Zur Abnahme ist der Erwerber nur und erst dann verpflichtet, wenn das Werk abnahmereif, d. h. im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei ist. Hinsichtlich der Abnahmereife trägt der Bauträger die Darlegungs- und Beweislast (BGB §§ 307308 Nr. 4, §§ 633634635640; LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2024 – 2 O 13/24; vorhergehend: LG Lübeck, 22.07.2016 – 6 O 29/15).

Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen, oder gleichwertiges Produkt zu benennen  0

Der Auftragnehmer ist angehalten, das vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgeschlagene Produkt einzusetzen, soweit Teilleistungsbeschreibungen den Zusatz „oder gleichwertig“ benennen und vom Auftragnehmer keinerlei Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.

Derartige vom Auftraggeber vorformulierte Regelungen sind weder überraschend, noch intransparent, noch benachteiligen diese den Auftragnehmer unangemessen.

Soweit der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Produkt verwendet, ist dessen Leistung mangelhaft, was den Auftraggeber zur Kündigung des VOB/B- Vertrags berechtigt (IBRRS 2023, 0003; BGB §§ 305305c307; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 14.12.2022 – 14 U 44/22; vorhergehend: LG Hannover, 18.02.2022 – 17 O 125/20).