Posts for Tag : Ursächlichkeit

Berechnung der Schadenshöhe bei fehlerhafter Baukostenermittlung  0

In Bezug auf die Festlegung der Schadenshöhe wegen fehlerhafter Baukostenermittlung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung ein Vergleich der Vermögenslagen des Auftraggebers mit, und ohne den haftungsbegründenden Fehler des Architekten vorzunehmen.

Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens innerhalb der Architektenhaftung besteht nicht. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Baukostenermittlung seitens des Architekten hat der Auftraggeber außer Pflichtwidrigkeit und Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden darzulegen und zu beweisen.

Die Vorteilsausgleich hat dort seine Grenze, wo das Ergebnis dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, wenn also dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist und der Architekt andernfalls unangemessen entlastet wäre (IBRRS 2023, 1193; BGB a.F. §§ 249254633635638; HOAI a.F. § 15; OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 – 24 U 65/20; vorhergehend: LG Münster, 24.04.2020 – 15 O 193/04; BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – VII ZR 183/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen); OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2011 – 24 U 151/04; LG Münster, 16.11.2004 – 15 O 193/04; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 23/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Aufzugsbauer haftet für unzureichenden Schallschutz bei ungeeignetem Fahrstuhlschacht  0

Übernimmt der Auftragnehmer über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage, hat dieser zu prüfen, ob die einschlägigen Schallschutzbestimmungen beim Betrieb des Fahrstuhls in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten sind.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, soweit die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.

Der Auftragnehmer kann sich von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung befreien, soweit dieser seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat, was vorliegend verneint wurde.

Soweit die Mängelursächlichkeit in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz liegt, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht diejenigen Mitwirkungshandlungen selbst vorgenommen, oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen ( BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634641 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; IBRRS 2021, 0428; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 – 13 U 69/17; vorhergehend: LG Aurich, 11.07.2017 – 1 O 859/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 63/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bei Schaden nach Abnahme stellt die Möglichkeit eines Mangels keinen Mangelbeweis dar  0

Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.

Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht bestätigen, dass die Leistung des Unternehmers (mit-)ursächlich für den vom Besteller geltend gemachten Schaden ist, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht dazu aus, eine (Mit-)Ursächlichkeit zu beweisen (IBRRS 2021, 0146; BGB §§ 633640; ZPO § 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 – 7 U 164/16; vorhergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 – 7 U 164/16; LG Stuttgart, 30.08.2016 – 10 O 44/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 11/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)