Posts for Tag : Ursache

Bei funktionstauglicher Leistung und DIN-Konformität ist Mängelbeseitigung unverhältnismäßig  0

Für die Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, ist nach durchgeführter Abnahme grundsätzlich der Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Allerdings liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel auch dann vor, soweit dieser zwar erst nach der Abnahme erstmalig sichtbar wird, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber schon bei Abnahme existent gewesen sind.

Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche geltend macht, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass die Mangelursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Dem Auftraggeber stehen allerdings keinerlei Mängelbeseitigungsansprüche zu, sofern als Mangelursache auch eine unterbliebene Wartung in den Jahren nach der Fertigstellung ursächlich gewesen sein könnte.

Sofern das Leistungsverzeichnis keinerlei Angaben hinsichtlich Wartungsarbeiten enthält, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber jedenfalls dann nicht mehr darauf hinweisen, sofern die Wartung in der Praxis ohnehin nicht mehr von Bauunternehmen durchgeführt wird (IBRRS 2022, 3337; BGB §§ 633635 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3, 6; OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 – 24 U 51/20
vorhergehend: LG Paderborn, 02.03.2020 – 3 O 357/18).

Aufzugsbauer haftet für unzureichenden Schallschutz bei ungeeignetem Fahrstuhlschacht  0

Übernimmt der Auftragnehmer über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage, hat dieser zu prüfen, ob die einschlägigen Schallschutzbestimmungen beim Betrieb des Fahrstuhls in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten sind.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, soweit die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.

Der Auftragnehmer kann sich von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung befreien, soweit dieser seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat, was vorliegend verneint wurde.

Soweit die Mängelursächlichkeit in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz liegt, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht diejenigen Mitwirkungshandlungen selbst vorgenommen, oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen ( BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634641 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; IBRRS 2021, 0428; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 – 13 U 69/17; vorhergehend: LG Aurich, 11.07.2017 – 1 O 859/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 63/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nachteilige Veränderungen nach der Abnahme wegen mangelhafter Teilleistung  0

Entspricht die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit, ist diese mangelhaft.

Jegliche nachteiligen Veränderungen nach der Abnahme, sei es durch den Auftraggeber oder Dritte, sei es durch Umwelteinflüsse, deren Vermeidung Aufgabe der Planung gewesen wäre, oder durch unvorhergesehene Einwirkungen, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen.

Wird eine Verkehrsfläche arbeitsteilig hergestellt und zeigen sich später Mängel am Gesamtwerk, ist ein Schluss auf eine mangelhafte Teilleistung als Ursache nur zulässig, wenn sich zum einen die Mangelfreiheit der anderen Teilleistungen zweifelsfrei feststellen lässt und zum anderen auch eine Beeinträchtigung der Leistung des Auftragnehmers durch die übrigen Unternehmer ausgeschlossen werden kann (IBRRS 2020, 1288; BGB § 633; VOB/B § 13
OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2018 – 2 U 1623/15;
vorhergehend: LG Regensburg, 29.06.2015 – 4 O 2518/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 174/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sofern die Mangelsymptome benannt sind, sind alle Ursachen von der Mängelrüge erfasst  0

Soweit der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt, ist der Mangel ausreichend bezeichnet. Insoweit sind immer sämtliche Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.

 

Dies gilt auch, wenn die bezeichneten Symptome des Mangels nur partiell in Erscheinung getreten sind, während ihre Ursache und folglich der Mangel des Werks tatsächlich das ganze Gebäude erfassen.

 

Auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung wird nicht verzichtet, soweit der Auftraggeber die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers daher grundsätzlich fällig ist, zwar nicht angreift, aber festhält, dass nachfolgend untersucht wird, ob und in welcher Höhe dies der Fall ist (VOB/B §§ 12, 13 Nr. 5, § 14 Nr. 1, § 16 Nr. 1, 3; BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – VII ZR 41/14; vorhergehend: OLG Braunschweig, 16.01.2014 – 8 U 97/00; LG Göttingen, 14.06.2000 – 4 O 489/97).

Beweislast bei Baumangel in Mietwohnung  0

Grundsätzlich ist der Mieter für das Vorhandensein des Baumangel, oder anderer Mängel voll beweispflichtig.

 

Der behauptete Mangel muss daher mieterseits konkret dargelegt werden, damit im Streitfall eine Beweisaufnahme möglich ist. So müssen beispielsweise im Falle von Schimmel Ort, Umfang und Erscheinungsbild konkret dargelegt werden.

 

Für die Ursache der Mangelsymptome ist der Mieter hingegen ebensowenig beweispflichtig, wie für das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 25.10.11, VIII ZR 125/11).