Posts for Tag : Unzumutbarkeit

Das Genehmigungsrisiko kann auf Besteller übertragen werden  0

Auch durch schlüssiges Verhalten kann eine Vertragsänderung zustande kommen, vor allem, soweit ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot macht und der andere Vertragspartner durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, zum konkludent zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.

Die in einem von einem Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber“ stellt vorliegend keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar (IBRRS 2026, 0360; BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 281305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 – 27 U 3575/24 Bau; vorhergehend: LG Augsburg, 23.09.2024 – 067 O 4630/23).

Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter  0

Abnahmeklauseln, durch die dem Verwalter gestattet wird, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, sind regelmäßig unwirksam. Setzt der Beschluss der Gemeinschaft, die unwirksame Abnahmeklausel lediglich fort, teilt dieser deren rechtliches Schicksal.

Sofern die Eigentümergemeinschaft den Bauträger unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz verlangt, während hingegen der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert und sich auf Verjährung beruft, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Teil des Gemeinschaftseigentums sind auch Balkonkragplatten  (IBRRS 2025, 1509; BGB §§ 214307633634 Nr. 2, §§ 637640; ZPO § 522 Abs. 2; OLG München, Beschluss vom 19.12.2023 – 28 U 3253/23 Bau; vorhergehend: LG München I, 11.07.2023 – 2 O 14258/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 13/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Allenfalls bei Existenzgefährdung Corona- bedingte Vertragsanpassung  0

Ob aufgrund der Corona- Pandemie und der damit einhergehenden Schließungsanordnung bezüglich des Gewerbemietvertrags eine objektive Änderung der Vertragsgrundlage i. S. d. § 313 BGB eingetreten ist, kann jedenfalls dahinstehen, soweit mangels wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Mieters eine subjektive Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag nicht gegeben ist (IBRRS 2022, 1291; BGB § 313, § 535 Abs. 2; LG Essen, Urteil vom 09.03.2021 – 4 O 217/20; nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2021 – 30 U 114/21).

Kein Hilfsmittel gegen eigene Vertragsklauseln  0

Die Vorschrift des § 634a BGB zur Verjährung der Mängelansprüche ist abdingbar. Die Parteien eines Generalplanervertrags können daher vertraglich eine Sonderregelung bezüglich des Verjährungsbeginns vereinbaren.

Soweit der Generalplanervertrag eine Regelung enthält, wonach der Verjährungsbeginn an die letzte Vertragsleistung anknüpft, und wird der Vertrag gekündigt, so ist die letzte Leistung diejenige, die unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung erbracht wurde.

Hat der Auftraggeber den Generalplanervertrag selbst gestellt, so kann sich dieser in Bezug auf Planungsleistungen nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu seinen Lasten unzumutbar verkürzt wurde (IBRRS 2022, 0881; BGB §§ 187634a; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2021 – 1 O 5/20).