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Den Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen muss auch der Rechtsnachfolger dulden  0



Auch nach Eintritt der Verjährung des Rückbauanspruchs gegen den ursprünglichen Wohnungseigentümer als Handlungsstörer haftet auch ein Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers nunmehr als bloßer Zustandsstörer auf Duldung des Rückbaus einer unzulässigen baulichen Veränderung durch seinen Vorgänger (IBRRS 2019, 0783; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 1; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2018 – 72 C 77/18 WEG).



Kamineinbau als unzulässige bauliche Veränderung  0

Der unbefugte Einbau eines Kamins, dessen Rohr durch die Dachhaut nach außen verläuft, stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar, die Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft wegen Beschädigung der Dachsubstanz nach sich zieht. 

 

Den Anspruch auf Beseitigung des Kaminrohrs kann jeder Wohnungseigentümer individuell, also ohne Ermächtigung durch die übrigen Eigentümer, gerichtlich durchsetzen (BGB § 823 Abs. 1, § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 22
LG München I, Urteil vom 24.03.2016 – 36 S 12134/15 WEG).