Posts for Tag : unwesentliche Mängel

Keine Abnahme ohne Abnahmereife  0

Ein Anspruch auf Abnahme besteht nur dann seitens des Auftragnehmers, soweit die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

Nur soweit das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, folglich der Herstellungsprozess abgeschlossen ist, ist die Leistung abnahmereif. Unwesentliche (Rest-)Mängel hindern die Abnahme hingegen nicht.

Sofern seitens des Auftragnehmers noch in erheblichem Umfang Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen werden, oder ein Abschlag für Mängel angeboten wird, wird dem Auftraggeber gegenüber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

Eine fiktive Abnahme setzt ebenfalls einen abgeschlossenen Herstellungsprozess voraus. Andernfalls wäre eine gesetzte Frist unbeachtlich (IBRRS 2022, 2359; BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 – 28 U 3831/19 Bau;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 – 28 U 3831/19 Bau; LG München I, 13.06.2019 – 11 O 18154/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 32/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Abnahme durch Inbetriebnahme bei vereinbarter förmliche Abnahme  0

Haben die Parteien die förmliche Abnahme eines Werkes, z. B. die Ausführung einer Heizungsanlage, vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.

 

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen, ist es Aufgabe des Auftragnehmers hierauf zu reagieren und mit dem Auftraggeber einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.

 

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber dann erfolgreich auf Abnahme verklagen, wenn dieser aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers zu Unrecht die Abnahme verweigert, ohne dass zugleich Klage auf Zahlung erhoben werden müsste.

 

Der Auftraggeber kann die Abnahme einer Heizungsanlage verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist.

 

Einen wesentlichen Mangel stellt das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung maßgeblich sind, dar.

 

Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von dem Auftragnehmer vorgelegten Plänen, sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen, oder unbrauchbare Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von entscheidender Bedeutung, so dass bei Fehlen ordnungsgemäßer Unterlagen eine Abnahmeverweigerung zulässig ist (IBRRS 2018, 1643; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 U 1011/17).

Durch Sachverständigen vereinbarte Abnahme  0

Die Werkleistung ist grundsätzlich bei Abnahme zu vollenden und an den zum Zeitpunkt der vereinbarten Abnahme aktuell geltenden Regeln der Technik zu messen. Werden nach der Abnahme noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.

 

Bei noch vorhandenen unwesentlichen Mängeln, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn dessen Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht weiter zu verzögern und daher nicht länger auf den Vorteilen zu bestehen, die sich diesem grundsätzlich vor vollzogener Abnahme bieten.

 

Soweit sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend vergleichen, dass bestimmte Sanierungsarbeiten von einem Sachverständigen begleitet und abgenommen werden sollen, bindet die Abnahmeerklärung des Sachverständigen den Auftraggeber nur dann nicht, wenn sie offenkundig unbillig ist, was vorliegend zu verneinen war (BGB §§ 317, 319, 640, 641, OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – 24 U 111/14 vorhergehend: LG Köln, 01.07.2014 – 27 O 153/10 nachfolgend: BGH, 08.10.2015 – VII ZR 59/15 (NZB zurückgewiesen)