Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung des Maklerlohns können zu bejahen sein, wenn der Makler über seine eigenen Kenntnisse täuscht, oder Behauptungen aufstellt, die dieser vorab nicht überprüft, oder den Kunden wider besseren Wissens wahrheitswidrig informiert hat. Das Gleiche gilt im Falle des Verschweigens wesentlicher Informationen des Objektszustands.
Die Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn hat Strafcharakter. Dies soll den Makler im Interesse der Wahrung seines Vergütungsanspruchs gerade dazu anhalten, die diesem seinem Auftraggeber gegenüber bestehende Treuepflicht zu wahren.
Eine vorvertragliche Pflichtverletzung kann ebenfalls eine Verwirkung nach sich ziehen.
Der Makler hat seinen Maklerlohn z. B. dann verwirkt, wenn dieser in einem Besichtigungstermin mit dem Käufer dessen Frage nach Schimmel oder Feuchtigkeit in dem Haus dahingehend beantwortet, dass ein solcher nicht bekannt sei, obwohl der Bewohner des Hauses ihm zuvor von einer solchen Problematik berichtet hat (IBRRS 2025, 1703; BGB § 241 Abs. 2, §§ 278, 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 652, 654, 656c, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1).