Posts for Tag : unverheiratete Paare

Bürgschaft, Vollmacht bei unverheirateten Paaren  0

Selbst wenn die Beziehung unverheirateter Paare längst gescheitert ist, sind diese für gemeinsame Kredit-, oder gegenseitige Bürgschaftsverträge eintrittspflichtig.

 

An private Ausstiegsklauseln in beziehungsinternen Abmachungen müssen sich Banken nicht halten.

 

Notfallregelungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Ebenso wie bei verheirateten Paaren, werden auch unverheiratete Lebenspartner durch gegenseitige Vollmachten handlungsfähig. Bei Behörden, Versicherungen, Banken, Pflegeheimen, oder Krankenhäusern sind diese unverzichtbar. Auch vom Arzt können vollmachtlose Unverheiratete keine Auskunft über den Zustand des Anderen erlangen.

Hausrat, Haftpflicht, Unfall- und Lebensversicherung bei unverheirateten Paaren  0

Soweit Unverheiratete zusammenziehen können Versicherungspolicen für Hausrat, Haftpflicht, oder Rechtsschutz  zusammengelegt werden. Dabei sollte der zeitlich jüngere Vertrag aufgehoben und der Partner ausdrücklich in den Schutz des anderen aufgenommen werden.

 

Hingegen sind individuelle Policen, wie die Unfallversicherung, oder die Lebensversicherung nicht übertragbar. Soweit beide Partner eine Unfall- oder Lebensversicherung haben, sollten sie sich gegenseitig das Bezugsrecht einräumen. Nur auf diese Art und Weise erhält der hinterbliebene Partner im Todesfall auch die Leistung.