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Heizungsanlage gilt drei Monate nach Fertigstellung als konkludent abgenommen  0

Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr offen sind und sich aus dem Verhalten des Auftraggebers ergibt, dass dieser die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht annimmt.

Von einen Abnahmewillen ist regelmäßig nur dann auszugehen, soweit der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks zu überprüfen. Dabei hängt die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall ab.

Sofern der Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt wurde, dürfte jedenfalls zur Winterzeit eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen sein (IBRRS 2022, 1234; BGB § 214 Abs. 1, §§ 633634a Abs. 1, § 640; OLG München, Beschluss vom 17.05.2021 – 28 U 744/21 Bau
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 23.03.2021 – 28 U 744/21 Bau; LG Ingolstadt, 21.01.2021 – 52 O 1009/15 Bau
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 565/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Aufklärungspflicht des Architekten bei Planungs- und Überwachungsfehlern  0

Im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe obliegt dem umfassend beauftragten Architekten zunächst die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, aber auch die objektive Klärung der Mängelursachen. Letzteres auch dann, wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

Der Architekt ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen, soweit dieser die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat

Liegt eine Vertragsverletzung in der pflichtwidrigen Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, so kann dies einen weiteren Schadensersatzanspruch dahingehend begründen, dass die Verjährung der gegen diesen gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten verjähren nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ein Beweissicherungsantrag unterbricht nicht allgemein die Verjährung für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag, sondern tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die sich die Beweissicherung erstreckt.

Ein selbständiges Beweisverfahren gilt ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls als dann beendet, soweit der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keinerlei Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.

Selbst soweit ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst z. B. nach zwei Jahren beendet ist, ist es denkbar, dass die Hemmung der Verjährung bezüglich der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgetrennt und vorher beendet wurde, z. B. weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt wurde, welchem niemand widersprochen hatte (IBRRS 2021, 0328; BGB §§ 195199 Abs. 1, § 204 Abs. 2; BGB a.F. §§ 209633635639; HOAI 1991 § 15 Abs. 2; ZPO § 485; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2020 – 12 U 77/19; vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 – 12 U 77/19; LG Frankfurt/Oder, 24.04.2019 – 16 O 11/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 109/20; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Sofortige und eindeutige Rüge hinsichtlich der Lieferung mangelhafter Sichtschutzwände erforderlich  0

Bei der Lieferung neu herzustellender Sichtschutzwände handelt es sich um einen Werkliefervertrag, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden.

Sofern die Parteien eines Werkliefervertrags Kaufleute sind, ist der Käufer unverzüglich nach der Ablieferung der Ware verpflichtet, diese in zumutbarer Weise auf Sachmängel einschließlich einer Falschlieferung hin zu untersuchen.

Stellt der Käufer im Rahmen der Untersuchung einen Sachmangel fest, muss er diesen unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang erkennbar anzeigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Käufer den Mangel akzeptiert, oder der Verkäufer auf eine Mängelanzeige verzichtet hat.

Dabei hat die Rüge inhaltlich in der Weise zu erfolgen, dass klar und deutlich wird, dass der Käufer sich mit der mangelhaften Ware nicht zufriedengibt und insoweit rechtliche Konsequenzen drohen (IBRRS 2020, 1430; BGB § 280 Abs.1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 650; HGB § 377; OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2019 – 8 U 75/19; vorhergehend: LG Hamburg, 26.04.2019 – 304 O 368/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 285/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).