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Mangelmitteilung, kein Bedenkenhinweis  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, oder dieser z. B. auf dessen Anweisungen, oder den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hin, kann Ersterer sich in diesem Fall von seiner Verantwortung befreien.

Der Bedenkenhinweis kann auch einem bauleitenden Architekten erteilt werden, soweit der Auftraggeber einen Solchen eingesetzt hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst hat, oder wenn sich der Architekt der Bedenkenanmeldung verschließt.

Der Bedenkenhinweis muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret dargelegt werden.

Ein Verzicht auf Mängelrechte kann darin liegen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer nach einer vorausgegangenen Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung von streitigen Mängeln beauftragt. Die Erklärung muss angesichts der Tragweite des Verzichts allerdings eindeutig sein (IBRRS 2020, 2133; BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 1 U 71/18; vorhergehend: LG Kiel, 02.11.2018 – 14 HKO 120/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 126/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bedenken sind an den Auftraggeber zu richten  0

Der Auftragnehmer haftet auch dann für einen Mangel seiner Leistung, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, z. B. wenn der Mangel auf den Anweisungen des Bauherrn, oder auf den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer kann sich aber von seiner Verantwortung befreien, soweit dieser den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hinweist.

Soweit der Auftraggeber einen bauleitenden Architekten eingesetzt hat, kann der Bedenkenhinweis auch gegenüber diesem erfolgen. Das gilt jedoch nicht, wenn Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst bestehen, oder wenn der Architekt die Bedenkenanmeldung ignoriert.

Der Bedenkenhinweis hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret aufgezeigt werden.

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz vorangegangener Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung der streitigen Mängel, kann darin ein Verzicht auf Mängelrechte liegen. Aufgrund der Tragweite eines Verzichts muss die Erklärung aber eindeutig sein (IBRRS 2020, 2133: BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 1 U 71/18; vorhergehend: LG Kiel, 02.11.2018 – 14 HKO 120/17;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 126/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Beim Bau eines Schwimmbads ist die Verbundabdichtung architektenseits zu planen  0

Wird der Architekt mit der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Hallenbads beauftragt, haben seine Ausführungszeichnungen Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fliesen der Fußböden vorzusehen.

Wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kann der planende Architekt kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen.

Geht der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nach, liegt ein Eigenverschulden vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich fachlich in Ordnung ist.

Gegenüber dem Auftraggeber ist der überwachende Architekt verpflichtet, die von diesem umzusetzende Planung des im Vorfeld tätigen Architekten zu überprüfen.

Die Bauaufsicht beinhaltet die Einweisung des ausführenden Unternehmers bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle, sowie eine Endkontrolle. Eine erhöhte Überwachungspflicht besteht dann, wenn es um Baubabschnitte bzw. -leistungen geht, die besondere Gefahrenquellen beinhalten ( IBRRS 2020, 2141; BGB §§ 254278633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 – 23 U 6/16 vorhergehend: LG Kleve, 23.12.2015 – 2 O 85/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – VII ZR 289/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Ausgleichsanspruch des Architekten verjährt zehn Jahren nach der Bauabnahme  0

Der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen planungsbedingter Baumängel verjährt unabhängig von der Kenntnis nach zehn Jahren.

Mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber beginnt die Verjährung (IBRRS 2020, 2138; BGB § 199 Abs. 1, 2, 3, 4, § 426 Abs. 1, §§ 633634; OLG München, Beschluss vom 18.09.2019 – 27 U 211/19 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 01.08.2019 – 27 U 211/19 Bau; LG Memmingen, 21.12.2018 – 31 O 5/18.

Nachteilige Veränderungen nach der Abnahme  0

Eine Leistung ist dann mangelhaft, soweit diese zum Zeitpunkt der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Jegliche nachteiligen Veränderungen nach der Abnahme, entweder durch den Auftraggeber, oder Dritte, oder durch Umwelteinflüsse, deren Vermeidung Aufgabe der Planung gewesen wäre, oder die auf unvorhergesehene Einwirkungen zurückzuführen sind, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen.

Soweit eine Verkehrsfläche arbeitsteilig hergestellt wird und sich später Mängel am Gesamtwerk zeigen, so ist der Schluss auf eine mangelhafte Teilleistung als Ursache nur zulässig, soweit sich die Mangelfreiheit der anderen Teilleistungen zweifelsfrei feststellen lässt und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Leistung des Auftragnehmers durch die übrigen Unternehmer ausgeschlossen werden kann (IBRRS 2020, 1288; BGB § 633; VOB/B § 13; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2018 – 2 U 1623/15
vorhergehend: LG Regensburg, 29.06.2015 – 4 O 2518/10;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 174/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Mängelbeseitigung ist vom Architekten zu überwachen  0

In der Planungsphase hat der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen vorzunehmen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Bei der Überwachen der festgestellten Mängel handelt es sich, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind, um eine Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.

Bei der Objektbetreuung durch den Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.

Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO ausdrücklich als „Geständnis“ abgegeben wird. Maßgeblich ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d. h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19; vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07).

Der angelieferte Frischbeton ist vom Unternehmer zu prüfen  0

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton handelt es sich um einen Kaufvertrag.

Soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind, hat der Käufer, z. B. der Generalunternehmer, den Beton bei Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen (IBRRS 2019, 2922; BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 651 Satz 1, §§ 633634 Nr. 4; HGB § 377; OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 47/15; vorhergehend: LG Bonn, 18.03.2015 – 13 O 68/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 326/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Risse am Nachbarhaus sind kein Indiz für mangelhaft ausgeführte Unterfangungsarbeiten  0

Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Gewerk frei von Mängeln ist, wenn Mängelrechte vor der Abnahme geltend gemacht werden. Demgemäß trägt dieser auch das Risiko des non liquet.

Macht der Besteller vor der Abnahme Mängelrechte geltend, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie z. B. die vereinbarte Beschaffenheit, die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, sowie den Schaden.

Bei Unterfangungsarbeiten muss generell mit Rissbildungen im Altbaubestand gerechnet werden. Allerdings kann kein Erfahrungssatz formuliert werden, wonach im engen zeitlichen Zusammenhang mit Unterfangungsarbeiten beobachtete Risse im Nachbarhaus zwingend i. S. eines Anscheinsbeweises auf Mängel der Unterfangungsarbeiten hindeuten (IBRRS 2019, 2089; BGB §§ 254278280 Abs. 1, § 631 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, 3, 4, § 830 Abs. 1 Satz 1, 2; VOB/B § 4 Abs. 7 Satz 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 – 5 U 185/17; vorhergehend: LG Düsseldorf, 15.11.2017 – 41 O 75/10).

Schadensersatz wegen Mängeln ohne Ersatz des frustrierten Werklohns  0

Bemisst der Besteller die Höhe des zu beanspruchten Schadensersatzes gemäß §§ 280281634 Nr. 4 BGB nach der Entscheidung des BGH vom 20.02.18 (IBR 2018, 196) in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB, auf Basis der vereinbarten Vergütung, nach dem Minderwert des Werks wegen des nicht beseitigten Mangels, so kann der Besteller außerdem nicht noch den Ersatz von frustrierten Werklohnaufwendungen für andere Gewerke anderer Unternehmer verlangen, die aufgrund der mangelhaften Werkleistung ihren Wert verloren haben.

Unnötige oder infolge des Werkmangels nutzlose Aufwendungen für andere Gewerke, sind allenfalls im Rahmen des Minderwerts des Gesamtobjekts berücksichtigungsfähig. Insoweit soll der vom BGH verfolgte Gedanke der Verhinderung von Überkompensation nicht umgangen werden (IBRRS 2019, 2090; BGB §§ 280281286288, § 634 Nr. 3, 4, § 638; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 – 5 U 30/15; vorhergehend: BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 – 5 U 30/15; LG Düsseldorf, 30.01.2015 – 10 O 265/09).

Unternehmer schuldet bei Arbeitsergebnissen nur den üblichen Standard  0


Soweit die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen haben, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, ist ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung ausreichend.

Wurde eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, hat der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darzulegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich.

Verweigert der Besteller die Abnahme zu Unrecht
wird dDer Werklohnanspruch des Unternehmers fällig, (IBRRS 2019, 0052; BGB §§ 631633641; OLG München, Beschluss vom 23.08.2017 – 1 U 53/17; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 – 1 U 53/17; LG München I, 12.12.2016 – 23 O 10827/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 214/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).