Posts for Tag : Unternehmer

Die Baustelle ist vor Unfallgefahren abzusichern  1

Das mit der Errichtung bzw. Sanierung der Kellertreppe beauftragte Unternehmer schuldet ein bauordnungsgemäß errichtetes Werk. Gleichzeitig schuldet das beauftragte Unternehmen eine ordentlich gesicherte Baustelle, in welcher Gefahrenzonen abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sind, damit keinerlei Gefahren entstehen.

Soweit der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bei der Baustelleneinrichtung, bei der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen, oder bei der Beachtung der für diese Gesichtspunkte geltenden Normen, oder Regeln der Technik nicht nach, deutet der Anschein auf einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretener Rechtsgutverletzung hin. Davon abgesehen spricht der Anschein für ein Verschulden (IBRRS 2021, 0953; BbgBO § 11 Abs. 1, 2, §§ 343855 Abs. 1 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 127/18; vorhergehend: LG Potsdam, 17.07.2018 – 4 O 407/16).

Bei Schaden nach Abnahme stellt die Möglichkeit eines Mangels keinen Mangelbeweis dar  0

Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.

Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht bestätigen, dass die Leistung des Unternehmers (mit-)ursächlich für den vom Besteller geltend gemachten Schaden ist, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht dazu aus, eine (Mit-)Ursächlichkeit zu beweisen (IBRRS 2021, 0146; BGB §§ 633640; ZPO § 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 – 7 U 164/16; vorhergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 – 7 U 164/16; LG Stuttgart, 30.08.2016 – 10 O 44/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 11/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bemusterung geht dem Leistungsverzeichnis vor  0

Grundsätzlich vorrangig vor dem Leistungsverzeichnis ist eine vereinbarte Bemusterung über die Festlegung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.

Hat der Unternehmer das sog. Beschaffungsrisiko übernommen, berühren etwaige Lieferschwierigkeiten das zu vermutende Vertretenmüssen nicht (IBRRS 2021, 0352; BGB §§ 280281433434437633 ; LG Bonn, Urteil vom 30.12.2020 – 1 O 471/18 (nicht rechtskräftig).

Auftrag zur Fehlersuche: Werklohn auch für erfolglose Leistungen  0

Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch diejenigen Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen.

Im Rahmen der Fehlersuche hat der Unternehmer bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller kostengünstigsten Fehlerursachen zu überprüfen.

Im Rahmen des § 280 Abs.1 BGB obliegt es dem Besteller, darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer die vorbezeichnete Vorgehensweise, also folglich die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat (IBRRS 2020, 3271; BGB § 280 Abs. 1, § 631; OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2020 – 12 U 177/19; vorhergehend: LG Siegen, 04.11.2019 – 2 O 64/18).

Nimmt der Besteller vor Abnahme des Werks wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, kann der Unternehmer die weitere Erstellung des Werks verweigern  0

Bei einem Werkvertrag obliegt es der Entscheidung des Unternehmers, mit welchen Mitteln dieser den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.

Die Bauteile verbleiben zunächst im Eigentum des Unternehmer, soweit der Bauherr nicht die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt. Spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks wird dieses an den Besteller übereignet.

Ohne Zustimmung des Unternehmers, oder ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Besteller nicht befugt, wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder an dem Gesamtwerk vorzunehmen.

Nimmt der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, ist der Unternehmer befugt, die weitere Erstellung eines Werks zu verweigern. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch (IBRRS 2020, 3272; BGB § 286 Abs. 4, § 631; OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 – 1 U 48/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 02.07.2018 – 6 O 107/13).

Bei individuell hergestellter Einbauküche kein Widerrufsrecht  0

Art. 16 c Richtlinie 2011/83/EU ist dahingehend auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, dann entgegengehakten werden kann, wenn diese nach dessen Vorstellungen hergestellt werden soll.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht (IBRRS 2020, 3071; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 2011/11/EU Art. 2, 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 16 c; EuGH, Urteil vom 21.10.2020 – Rs. C-529/19).

Auch im Rahmen der Beauftragung eines Billighandwerkers mit Billiglösung muss das Werk trotzdem mangelfrei sein  0

Hängen die an die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers zu stellenden Anforderungen unter anderem von dessen Sachkunde ab, können nicht allein die bei diesem tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sein. Ggf. muss sich der Unternehmer die erforderliche Sachkunde verschaffen.

Es kann nicht angemessen sein, dem Besteller einer Werkleistung schon dann eine Mitverantwortung an einer Mängelentstehung zuzurechnen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Anzeige von Bedenken lediglich inhaltlich nicht ausreichend nachgekommen ist (IBRRS 2020, 2972; BGB § 242, BGB a.F. § 640 Abs. 2; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 – 4 U 16/20; vorhergehend: LG Schwerin, 30.12.2019 – 4 O 234/18).

Fertighaushersteller hat zum Schallschutzniveau zu beraten  0

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses handelt es sich um einen Werkvertrag (Anschluss an BGH, NJW 1983, 1489).

Wird der Unternehmer beauftragt, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.

Ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, hat sich das einzuhaltende Schalldämm- Maß an dieser Vereinbarung zu orientieren. Aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994, oder dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 können sich insoweit Anhaltspunkte ergeben (Anschluss an BGH, IBR IBR 2007, 473).

Der Fertighaushersteller hat sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Soweit er diese nicht tut, liegt ein gravierender Planungsfehler vor (IBRRS 2020, 2844; BGB §§ 631633634637; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 11/14; vorhergehend: LG Saarbrücken, 08.01.2014 – 3 O 26/12

Zur Eignung der Dusche zum duschen und der Badewanne baden  0

Die Leistungsvereinbarung der Parteien eines Werkvertrags ist überlagert und konkretisiert durch die Herstellungspflicht des Unternehmers, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, dann muss der Unternehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, ist es mangelhaft.

Kommt es bei der Warmwasserzufuhr, insbesondere beim Duschen oder in der Badewanne zu plötzlichen Temperaturschwankungen von 5°C, stellt dies einen Mangel dar.

Eine im Bauträgervertrag vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises vor Übergabe des Kaufgegenstands auf ein Notaranderkonto zu zahlen hat, ist gem. § 309 Nr. 2 a BGB unwirksam ( IBRRS 2020, 2252; BGB § 633 Abs. 1; IBRRS 2020, 2252; OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19).

Werklohn ist bei Abnahme fällig und nicht erst nach der Übergabe  0

Ein Werkunternehmer ist nur soweit zur Vorleistung verpflichtet, wie es sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergibt. Ist dieser mit der Herstellung eines übergabefähigen Werks beauftragt, so wird die Übergabe im Zweifel nicht als Vorleistung, sondern lediglich Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung geschuldet.

Ist der Werkunternehmer mit der Bestandsaufnahme, oder der Begutachtung, eines Bauvorhabens beauftragt, hat dieser seine Dokumentation, bzw. sein Gutachten, lediglich Zug um Zug gegen seine Vergütung dem Besteller zu übergeben.

Soweit der Unternehmer wegen eines Streits um seine Vergütung zu der Übergabe nicht bereit ist, kann der Besteller diese jedenfalls in begründeten Einzelfällen im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen (IBRRS 2020, 2547; BGB § 320 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1; KG, Urteil vom 18.08.2020 – 21 U 1036/20; vorhergehend: LG Berlin, 23.04.2020 – 14 O 49/20).