Posts for Tag : Unterlassungsansprüche

Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung der Kellerräume als Wohnung kann nur der Verband verlangen  0

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann der einzelne Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, oder dessen Mieter, nicht mehr die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen.

Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 IBRRS 2022, 1028; BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 – 2-09 S 11/20; AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 – 33 C 1451/19).

Der Makler kann nur dann Mitbewerber sein, wenn er tatsächlich makelt.  0

Der Immobilienmakler kann sich als Mitbewerber nur dann auf lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche berufen, wenn er nachweisen kann, dass er als Makler tätig und damit tatsächlich Mitbewerber war.
Das tatsächliches Tätigsein wird weder durch die Genehmigung zur Maklertätigkeit, noch durch die bloße Gewerbeanmeldung belegt (EnEV § 16a; UWG § 3a;OLG München, Urteil vom 28.04.2016 – 29 U 179/16
vorhergehend: LG München I, 16.11.2015 – 4 HK O 6347/15LG München I, 14.04.2015 – 4 HK O 6347/15

Der Mieter muss sich an die Zweckbestimmung halten  0

Macht der Mieter von der an diesen vermieteten Eigentumseinheit in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, richten sich die Unterlassungsansprüche sowohl gegen den vermietenden Eigentümer als mittelbaren Handlungsstörer als auch gegen den Mieter selbst (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2016 – 318 S 40/15).