Posts for Tag : Unterlassung

Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung der Kellerräume als Wohnung kann nur der Verband verlangen  0

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann der einzelne Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, oder dessen Mieter, nicht mehr die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen.

Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 IBRRS 2022, 1028; BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 – 2-09 S 11/20; AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 – 33 C 1451/19).

Einstweilige Verfügung des Mieters gegen Gerüst für Umbaumaßnahmen?  0

Der Sinn und Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes des Mieters gegen Umbaumaßnahmen des Vermieters kann nicht darin bestehen, die Durchführung der Umbaumaßnahmen zu verzögern. Vielmehr beschränkt sich der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Abwehr von wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, bzw. von Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten (Anschluss an LG Berlin, IMR 2016, 1086 – nur online).

Einzig und allein wenn der Mieter schlüssig darlegt, dass unzumutbare Störungen auftreten werden, kommt ein Verfügungsanspruch in Betracht.

Erst auf eine schlüssige Darlegung des Mieters hin, ist der Vermieter gehalten, seinerseits darzulegen und zu beweisen, dass die Störung unwesentlich ist.

Ist dagegen im Vorfeld offen, in welchem Umfang tatsächlich nicht zumutbare Störungen auftreten werden, kann vorbeugender Rechtsschutz durch den Mieter nicht in Anspruch genommen werden (IBRRS 2021, 0708; BGB §§ 535858862; ZPO §§ 935940; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 18.02.2021 – 912 C 21/21 (nicht rechtskräftig).

Fertighaushersteller hat zum Schallschutzniveau zu beraten  0

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses handelt es sich um einen Werkvertrag (Anschluss an BGH, NJW 1983, 1489).

Wird der Unternehmer beauftragt, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.

Ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, hat sich das einzuhaltende Schalldämm- Maß an dieser Vereinbarung zu orientieren. Aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994, oder dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 können sich insoweit Anhaltspunkte ergeben (Anschluss an BGH, IBR IBR 2007, 473).

Der Fertighaushersteller hat sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Soweit er diese nicht tut, liegt ein gravierender Planungsfehler vor (IBRRS 2020, 2844; BGB §§ 631633634637; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 11/14; vorhergehend: LG Saarbrücken, 08.01.2014 – 3 O 26/12

Jeder Eigentümer hat das Recht, selbst Unterlassung einer Störung zu fordern.  0

Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms, oder auch anlässlich einer baulichen Veränderung zu.

Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG ist dafür nicht notwendig (IBRRS 2019, 1361; BGB § 903 Satz 1, § 917 Abs. 2, § 1004; GKG § 47 Abs. 2 Satz 2; OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2018 – 3 U 40/17).

Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs verjährt nicht.  0

Solange die zweckwidrige Nutzung während des laufenden Mietverhältnisses andauert, verjährt der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache nicht (IBRRS 2019, 0351; BGB § 199 Abs. 5, § 541 BGH, Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 5/18; vorhergehend: OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 – 2 U 94/17
LG Hannover, 18.07.2017 – 9 O 213/16).

Kündigungsverzicht im Grundstückskaufvertrag stellt echten Vertrag zu Gunsten des Mieters dar.  0

Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter, hier zugunsten des Mieters, gemäß § 328 BGB.
Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen (IBR 2018, 3893; BGB § 328
BGH, Urteil vom 14.11.2018 – VIII ZR 109/18; vorhergehend: LG Bochum, 03.04.2018 – 9 S 80/17; AG Bochum, 13.09.2017 – 47 C 291/14).

Kosten der Glasversicherung sind auf den Mieter abwälzbar  0

Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Gewerberaum, aufgrund derer der Mieter verpflichtet ist, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen, ist weder überraschend, noch benachteiligt diese den Mieter unangemessen.
Eine solche Vereinbarung lässt auch keinerlei Zweifel offen, ob der vom Mieter geschuldete Abschluss einer Glasversicherung, abgesehen von der Absicherung selbst verursachter Schäden, auch die Absicherung gegen Schäden durch Dritte zum Inhalt haben müsse.
Unterlässt es der Mieter, entgegen einer solchen Vereinbarung, eine Glasversicherung abzuschließen, kann der Vermieter vom Mieter die Erstattung der Kosten verlangen, die er für die Reparatur einer durch unbekannt gebliebene Dritte beschädigten Schaufensterscheibe aufgewendet hat (BGB §§ 305c, 307, 538; LG Wuppertal, Urteil vom 24.05.2016 – 16 S 104/15; vorhergehend: AG Solingen, 13.10.2015 – 12 C 34/15