Der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO ist nicht notwendig identisch mit dem Streitwert in Wohnungseigentumssachen gem. § 49 a GKG.
Vielmehr entspricht der Wert des Beschwerdegegenstands dem wirtschaftlichen Interesse des Berufungsführers an der begehrten Abänderung der Entscheidung und bestimmt sich folglich nach dessen Beschwer und Berufungsantrag.
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern bestimmt sich danach, welche vermögensmäßigen Folgen der Beschluss unmittelbar für ihn hat. Maßgeblich ist daher, welchen Anteil der Kläger an den gemäß dem Beschluss für die Miete und Wartung der Rauchmelder entstehenden Kosten zu tragen hat (IBRRS 2018, 2914; GKG § 49a; ZPO §§ 9, 511 Abs. 2; LG München I, Beschluss vom 25.09.2017 – 36 S 8485/17 WEG; vorhergehend:AG Rosenheim, 24.05.2017 – 10 C 1296/16 WEG).