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Mangelbeseitigung unverhältnismäßig, soweit Funktionalität nicht spürbar beeinträchtigt  0

Soweit der Auftraggeber wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten fordert, kann der Auftragnehmer einwenden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

Insoweit gelten die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung dann als unverhältnismäßig, soweit der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.

Die Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein durchaus erheblicher und vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

Der Mängelbeseitigungsaufwand ist in der Regel dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hat. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit der Leistung offensichtlich beeinträchtigt ist.

Die Parteien können eine Schiedsgutachtenvereinbarung dahingehend vereinbaren, dass ein Sachverständiger das (Nicht-)Vorhandensein der vom Auftraggeber gerügten Mängel für die Parteien verbindlich festzustellen und gegebenenfalls die Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln hat.

Soll der Schiedsgutachter auf Grund seiner besonderen Sachkunde lediglich das Vorhandensein von Mängeln feststellen, ist das Schiedsgutachten nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.

Offenbar unrichtig ist das Schiedsgutachten erst dann, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich dessen Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers unmittelbar aufdrängen muss. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen (BGB §§ 249251 Abs. 2 Satz 1, §§ 315317319633634635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 7; OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 – 8 U 18/20; vorhergehend: LG Hamburg, 25.11.2005 – 310 O 230/99).

Neuerrichtung gilt als unverhältnismäßig, sofern Fassade trotz Mängeln funktionstauglich  0

Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand des Auftragnehmers gegenübersteht.

Regelmäßig besteht dann kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung, wenn die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich ist und die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern würde.

Enthält der Vertrag verschiedene Vertragsfristen und ist unklar, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen, so ist die Vertragsstrafenklausel intransparent und unwirksam.

Die Vertragsstrafenklausel ist auch dann unwirksam, soweit der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und sich eine Vertragsstrafenkumulation von über 5 % der Auftragssumme ergeben kann.

Die getroffene Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, sofern aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und ob der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen (IBRRS 2022, 3000; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, §§ 631633770 Abs. 2 BGB; OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 – 2 U 391/19; vorhergehend: LG Koblenz, 15.02.2019 – 8 O 168/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 632/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).