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Mängelbeseitigung kann bei zu niedrigem Drempel unverhältnismäßig  0

Die Breite ist bei einer Dusche in einer Nische von elementarer Bedeutung für die Benutzung. Eine Abweichung zwischen Planung (87 cm lichte Breite) und Ausführung (79,4 cm lichte Breite) von ca. 10 % stellt sich folglich als so erheblich dar, dass diese nicht mehr im Rahmen bauüblicher Toleranzen liegt.

Wegen Unverhältnismäßigkeit kann der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn bei Betrachtung des Einzelfalls ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung einem ganz erheblichen und vergleichsweise exorbitanten Kostenaufwand gegenübersteht (hier bejaht für die Ausführung eines Drempels in 1,57 m Höhe statt der vereinbarten 1,70 m Höhe) (IBRRS 2024, 2619; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 1, § 635 Abs. 1, 3, 641 Abs. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2024 – 12 U 63/22; vorhergehend: LG Kiel, 19.04.2022 – 11 O 169/20).

Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Fälligkeitsvoraussetzung  0

Der Auftragnehmer kann nach Eintritt der Schlussrechnungsreife keine Abschlagsforderungen mehr geltend machen.

Der Auftragnehmer ist bei Verwendung einer Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist daher unwirksam. Jedenfalls gilt dies dann, wenn bereits die Nichtvorlage einer einzigen Bescheinigung dazu führt, dass die Forderung insgesamt nicht fällig wird (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446).

Der Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ist weder dazu verpflichtet, noch kann dieser durch eine vorformulierte Klausel dazu verpflichtet werden, den Generalunternehmer über die mangelnde Zahlung des Mindestlohns zu informieren (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446); IBRRS 2023, 0634; BGB §§ 273, § 307 Abs.1, 2; MiLoG § 13; VOB/B § 16; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 – 21 U 30/22).

Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag  0

Selbst wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird diese nicht Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer die VOB/B dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt hat.

Grundsätzlich kann der Auftraggeber die Abnahme auch verfrüht erklären. Soweit die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist, kommt eine vorzeitige konkludente Abnahme allerdings nicht in Betracht.

Dem Auftraggeber steht auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu, sofern der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug gerät.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, nach der „die Fertigstellung i.S. des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen“, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist daher rechtsunwirksam (IBRRS 2022, 2093; BGB §§ 280281305 Abs. 2 Nr. 2, § 307 Abs. 1, §§ 632a633634637640; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 – 22 U 192/21; vorhergehend: LG Krefeld, 26.08.2021 – 5 O 292/18).