Der Vermieter kann den in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten nur mit Zustimmung des Mieters ändern, da § 556 a BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung kommt nach § 313 BGB die Bestimmungen über die Störung der Geschäftsgrundlage in Frage.
Die irrige Vorstellung des Vermieters, der vereinbarte Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten führe zur Deckung der ihm entstehenden Betriebskosten, rechtfertigt nicht die Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB, da die fehlerhafte Kostenkalkulation in die Risikosphäre des Vermieters fällt.
Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Mieter an der Kostenkalkulation beteiligt war oder sonst mit der Kalkulationsgrundlage zu tun hatte (BGB §§ 242, 313 Abs. 1, § 556a; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015 – 24 U 64/15).