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Abschlagsrechnung bezahlt, aber Bauzeiten-Nachtrag nicht anerkannt  0

Der Auftraggeber eines VOB- Vertrags hat einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch, soweit geleistete Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung führen.

Die Prüfung und Zahlung von Abschlagsrechnungen beinhaltet keiner Anerkenntnis des Auftraggebers, da dies eine schriftliche Erklärung voraussetzt.

Schriftliche Anmerkungen auf den Abschlagsrechnungen enthalten keine derartige Erklärung, da solche Anmerkungen vorbehaltlich zu deuten sind (IBRRS 2021, 2027; BGB § 642, §§ 780781; VOB/B § 6 Abs. 6, OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2019 – 29 U 7/18; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 08.12.2017 – 2-26 O 274/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – VII ZR 67/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Auch die Ersatzvornahme hat Grenzen  0

Verlangt der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Bauvertrags, ist zwischen den Kosten der Fertigstellung und den Kosten der Mängelbeseitigung zu unterscheiden. Dies, da Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln eine vorherige Fristsetzung und den erfolglosen Ablauf dieser Frist voraussetzen.

Nach der Kündigung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, bzw. berechtigt. Daher hat der Auftraggeber nach der Vertragskündigung und vor der Abnahme dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Nach der Kündigung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer seinen Werklohn abzurechnen und darzulegen, berechtigt zu sein, erhaltene Abschlagszahlungen zu behalten. Wird eine solche Abrechnung vom Auftragnehmer nicht vor, kann diese auch vom Auftraggeber erstellt werden, um dadurch einen Anspruch auf Überzahlung zu generieren.

Für die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Rückzahlung des Überschusses genügt es nicht, auf die nicht erfolgte Abrechnung des Auftragnehmers hinzuweisen. Vielmehr hat der Auftraggeber seine Abrechnung mit den diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen darzulegen (IBRRS 2020, 2909; BGB §§ 280, 281, 314, 323, 631, 633, 634 Nr. 4, §§ 649, 812 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2018 – 21 U 11/17; vorhergehend: LG Wuppertal, 23.12.2016 – 17 O 385/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 32/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

Bei angelieferten, aber nicht eingebauten Bauteilen handelt es sich um keine erbrachten Leistungen  0

Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels vorrangig zu prüfender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.

Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber – nach den Entscheidungsgründen – deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert, i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich, bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.

Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag zählen grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpert haben.

Folglich gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht verbauten Bauteile, unabhängig davon, ob diese bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.

Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-) Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht („jura novit curia“, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Auftragnehmer hat, auch unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime im Zivilprozess, keine „Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis“ dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von diesem genannte Materialpreise prüfen, bzw. dürfe von diesem nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern (IBRRS 2020, 1289; BGB § 138 Abs. 3, § 631 Abs. 1, § 641781 Satz 1, §§ 946951 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; HOAI § 34; ZPO §§ 291322 Abs. 2, 717 Abs. 2 Satz 1, 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 – 22 U 222/19; vorhergehend: LG Krefeld, 02.11.2017 – 5 O 156/18).